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1. Rechtliche Einordnung der Bankverbindung

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Die Aufnahme des geschäftlichen Kontakts wird als die Eröffnung einer Bankverbindung bezeichnet.[2] Diese „Verbindung“ führt namentlich im Geschäftskundenbereich nicht selten zu einem langfristigen, intensiven geschäftlichen Verhältnis und lässt zukünftig die Vornahme weiterer, in den Einzelheiten noch ungewisser Rechtsgeschäfte erwarten.[3] Teile von Schrifttum und Rechtsprechung ordnen die Geschäftbeziehung dogmatisch einem „Allgemeinen Bankvertrag“, i.S. eines die Einzelrechtsgeschäfte „überwölbenden“ Grundlagen- oder Rahmenvertrags, unter.[4] Zuletzt hat der BGH diese verbreitete Ansicht dagegen zu Recht abgelehnt,[5] da (konkludente) Willenserklärungen gerichtet auf den Abschluss eines bindenden Vertrags bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht vorliegen.[6] Zudem entstehen Schutz- und andere Nebenpflichten der Bank unstreitig auch im Falle einer Nichtigkeit des Bankvertrags[7] und gelten bereits im vorvertraglichen Bereich.[8] Die Geschäftsverbindung zwischen Banken und ihren Kunden begründet aus diesen Gründen richtigerweise ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht.[9] Es handelt sich um einen Fall der Vertrauenshaftung, die sich aus den gesteigerten faktischen Einwirkmöglichkeiten der Bankverantwortlichen auf Rechtsgüter des Bankkunden ableitet.[10] Die „Gefährdungslage“ für Rechtsgüter des Bankkunden entsteht nicht zuletzt aufgrund der den Bankverantwortlichen im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt gewordenen Interna.

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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