Читать книгу Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha - Страница 43

Anmerkungen

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[1]

Hopt in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 1; ders. in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/5. Gerade in älteren Entscheidungen findet sich vieler Orts ebenfalls die Bezeichnung „Geschäftsverbindung“: BGHZ 13, 198 (200); BGH WM 1967, 1077 (1078); BGH WM 1976, 630 (631).

[2]

Die geschäftliche Beziehung sei zudem vielfältig und vielschichtig, vgl. Hopt in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 1; ders. in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/5.

[3]

Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 193. Auf diesem Gedanken beruhen ebenfalls die Regelungen der AGB-Banken. Gleiches gilt für die AGB-Sparkassen. Sie werden in der Regel sogleich, d.h. schon vor bzw. bei Abschluss des ersten Geschäfts, mit Geltung für die „gesamte Geschäftsverbindung“ einbezogen, soweit nicht eben ausnahmsweise der Wille des Bankkunden (a priori) eindeutig auf die Vornahme eines einmaligen (isolierten) Bankgeschäfts gerichtet ist (siehe Nr. 1 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken bzw. Nr. 1 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen); hierzu Hopt in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 2.

[4]

Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/6; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 1 Rn. 15 ff.; Claussen Bank- und Börsenrecht, § 1 Rn. 194. Allein unter Verwendung des Begriffs „Bankvertrag“, allerdings ohne nähere Begründung noch in BGH BB 1953, 993; BGH WM 1974, 1127, (1129). Zu den weitergehend differenzierenden Ansichten hinsichtlich der Einordnung des allgemeinen Bankvertrags, insbesondere als Geschäftsbesorgungsvertrag, ausführlich und kritisch MK-BGB-H.P. Westermann Vor § 607 Rn. 15 f. (3. Aufl.); hierzu auch Schwark ZHR 151 (1987), 325 (329).

[5]

So ausdrücklich BGHZ 152, 114 (Formulierung Leitsatz a). Dies gelte auch dann, „wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages“ wären, vgl. BGHZ 152, 114 (Formulierung in Leitsatz b).

[6]

Dem rein faktischen (wirtschaftlichen) Tatbestand einer längerfristigen Geschäftsbeziehung ohne weiteres ein allgemeines übergeordnetes Vertragsverhältnis zu entnehmen, sei Fiktion, vgl. MK-BGB-K.P. Berger Vor § 488 Rn. 78 m.w.N. Es am Willen der Parteien, allein durch Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine bindende Rechtsfolge in Geltung zu setzen, vgl. Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 4. Ebenso BGHZ 152, 114 (115 und Formulierung in Leitsatz c); Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.809. Zu dem könne die Geschäftsbeziehung – auch nach Ansicht der Befürworter der Lehre vom „Allgemeinen Bankvertrag“ – jederzeit beendet werden, so dass es an der erforderlichen rechtlichen Bindung, die Wesensmerkmal eines Vertrags ist, fehlt, Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 4; Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.809.

[7]

Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, (7) BankGesch, Rn. A/7.

[8]

Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 5.

[9]

BGHZ 152, S. 114 (120); Kümpel Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 2.808 ff. Das Entstehen des gesetzlichen Schuldverhältnisses ist vom rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten vielmehr unabhängig.

[10]

Grundlegend Canaris Bankvertragsrecht, Rn. 12 f.: „innerer Grund für die Annahme dieses Rechtsverhältnisses“; ähnlich Schwark ZHR 151 (1987), 325 (330): „typisierte Vertrauenshaftung aus beruflicher Gewährübernahme“; zustimmend Nobbe WM 2005, 1537 (1539); ähnlich der BGH im Rahmen der „Kirch-Entscheidung“, in welcher dieser die besondere Vertrauensbeziehung betont und in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bank und Bankkunde hervorhebt: „Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter – auch das Vermögen – des anderen Teils nicht verletzt werden.“; siehe auch BGH NJW 2006, 830 (833 f.); hieran anknüpfend auch BGH BKR 2007, 194 (195).

[11]

OLG Karlruhe ZIP 1997, 1712; Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149.

[12]

OLG Stuttgart ZIP 1997, 652.

[13]

Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149.

[14]

Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149.

[15]

Mit einem Überblick der Indizien für Lieferanten und Kreditinstitute zur „Früherkennung“ einer wirtschaftlichen Krise Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.149 ff.

[16]

Zum Indiz „Beitragsrückstände gegenüber der Sozialversicherung“ BGH ZInsO 2003, 755.

[17]

Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 271.

[18]

Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 233; Ganz in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 27 Rn. 1.

[19]

Darüber hinaus enthält § 18 KWG die (zwingende) gesetzliche Verpflichtung, die Vorlage bestimmter Kreditunterlagen von dem (potentiellen) Kreditnehmer zu verlangen, soweit das beabsichtigte Engagement dort im Einzelnen bezeichnete (quantitative) Grenzen überschreitet.

[20]

Bock in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 18 Rn. 1.

[21]

Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 271.

[22]

Sowie Informationen aus der Quelle anderer privater „Auskunfteien“.

[23]

Ebenso Mitteilungen der Deutschen Bundesbank, Knierim in: Wabnitz/Janovsky, 8. Kap. Rn. 271.

[24]

Es handelt sich um die SCHUFA Holding AG, SCHUFA-Merkblatt, veröffentlicht in ZIP 1986, 470. Zusammenfassend zur Historie der SCHUFA seit dem 1.4.1927 und dem Zusammenhang mit der stetig steigenden Bedeutung des Verbraucherkredits Hendriks ZHR 149 (1985), 199 f. Anteilseigner der SCHUFA sind neben Spezialkreditinstituten und Sparkassen, vor allem Privatbanken sowie der Einzelhandel (Anteilseignerstruktur: 36,4 % Spezialkreditinstitute; 24,7 % Sparkassen; 17,9 % Privatbanken; 13,1 % Handel und andere Dienstleister sowie 7,9 % Genossenschaftsbanken, vgl. www.schufa.de/de_1/unternehmen).

[25]

Neben Banken sind auch Unternehmen des Einzelhandels, vor allem Versandhäuser, sowie Versicherungsunternehmen und Leasinggesellschaften angeschlossen, Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.93.

[26]

Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.94: „gegenseitiger Information“; hierzu auch Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (201); Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2 f.

[27]

Der Informationsbedarf Auskunft suchender Vertragspartner ist unterschiedlich. Der Umfang ist abhängig von der Art der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit sowie den Einzelheiten des beabsichtigten Kreditgeschäfts. Dementsprechend sind die Anschlussverträge hinsichtlich der festgelegten Meldepflichten und der (korrespondierenden) Informationsrechte unterschiedlich ausgestaltet. Zu unterscheiden sind sog. „A-Verträge“, die ein besonders großes Maß an Informationsrechten und -pflichten vorsehen, von „B-Verträgen“. Insbesondere angeschlossene Unternehmen des Einzelhandels schließen mit der SCHUFA B-Verträge ab, die nur die gegenseitige Übermittlung von Negativmerkmalen vorsehen, Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (201); Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 6.

[28]

Ebenso Kreditkartenunternehmen, Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (201); Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 5.

[29]

Der Datenbestand enthält zudem stets einen Personenstammsatz, der aus den persönlichen Daten des Betroffenen (Namen, Anschrift, etc.) besteht und die Identifizierung und Zuordnung der Informationen erlaubt.

[30]

Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.94. Darüber hinaus werden ergänzend öffentliche Verzeichnisse und Register, z.B. hinsichtlich der Abgabe der „eidesstattlichen Versicherung“ i.S.d. § 807 ZPO oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 27 InsO (Bekanntmachung nach § 30 Abs. 1 S. 1 InsO), durch eine „zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet“ gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 InsO, wobei die Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt, vgl. Bußhardt in: Braun, InsO § 9 Rn. 15. In Höhe eines Betrages, der mindestens zwei vereinbarten Raten entspricht.

[31]

Mit zahlreichen weiteren Beispielen Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 5.

[32]

Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.93. Ebenso Claussen Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 28: Sicherung der Kreditwirtschaft vor illiquiden Kreditnehmern. Andererseits ist das Verfahren jedenfalls mittelbar (im Reflex) geeignet, auch den (Bank-)Kunden vor weiterer – übermäßiger – Verschuldung zu bewahren, SCHUFA-Merkblatt, veröffentlicht in: ZIP 1986, 470; Hendriks ZHR 149 (1985), 199; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2.

[33]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 19.

[34]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 19; Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202). Ebenso wenig werden weitere persönliche Informationen aus dem individuellen Lebensumfeld, wie etwa Familienstand, etc., aufgenommen, vgl. Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202).

[35]

Ziel ist insbesondere, die Aktualität des „Datenpools“ zu gewährleisten, BGH NJW 1984, 1889.

[36]

OLG Hamm WM 1989, 982; unzutreffende Informationen sind durch das übermittelnde Kreditinstitut zu widerrufen und durch die SCHUFA unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Unrichtigkeit für die Auskunftserteilung zu sperren, BGH NJW 1984, 436; OLG Hamburg WM 1987, 418, zur unzulässigen Weiterverwendung von Daten unter dem Vorbehalt, dass Zweifel an der Richtigkeit bestehen.

[37]

Score (englisch: Punktwert).

[38]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 23.

[39]

Wahrscheinlichkeitsindex über mögliche Forderungsausfälle von Antragstellern oder Kunden auf Grund mathematisch-statistischer Methoden, die auch im Finanzwesen zur Risikosteuerung herangezogen werden, Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 25.

[40]

Der score-Wert ist als eine zusätzliche, abstrakte Information zu betrachten, die SCHUFA-Auskünfte ergänzt; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 23.

[41]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 12.

[42]

Andernfalls ist die Auskunftserteilung unzulässig, BGHZ 91, 233 (240).

[43]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2. Ursprünglich wurden Informationen bezüglich einer Kreditvergabe an die gewerbliche Wirtschaft bzw. hinsichtlich sog. Investitionsdarlehen nicht erhoben. Zusätzlich bestand eine Obergrenze von 50.000 DM, vgl. hierzu Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202).

[44]

SCHUFA Jahresbericht 2006 und 2010, veröffentlicht: www.schufa.de.

[45]

Nr. 2 Abs. 4 AGB-Banken. Die Limitierung des Adressatenkreises verhindert grundsätzlich, dass „Nichtkunden“ Bankauskünfte erhalten und soll einer übermäßigen Ausweitung und Kommerzialisierung des „Bankauskunftswesens“ entgegenwirken, Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 20, 24.

[46]

Claussen Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 15; unter den Begriff der „Geschäftskundschaft“ werden in diesem Kontext juristische Personen und in das Handelsregister eingetragene Kaufleute subsumiert, d.h. insbesondere die AG, GmbH, KGaA, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und im Handelsregister eingetragene Kaufleute; nicht dagegen Privatkunden; zu letztgenannter Gruppe gehören in diesem Kontext auch Handwerker, Freiberufler und sonstige, nicht in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende.

[47]

§ 346 HGB; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 18; ebenfalls Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 83.

[48]

Diese Erkenntnis soll durch die öffentliche Diskussion über die Neuordnung des Bankauskunftsverfahrens 1984 noch verstärkt worden sein, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 83.

[49]

Ebenfalls Nr. 3 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen.

[50]

Nr. 2 Abs. 3 S. 1 AGB-Banken; die Bank erteilt dagegen keine Auskünfte, wenn eine entsprechende Weisung des Kunden vorliegt, vgl. Nr. 2 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken. Bei Privatkunden nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung, Nr. 2 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken. Üblicherweise wird eine Anfrage dann mit dem Wortlaut: „Über Privatkunden erteilen wir nach allgemeiner Übung im Kreditgewerbe ohne Zustimmung des Kunden keine Auskunft“, abgelehnt, die bei dem Anfragenden keinen negativen Eindruck über die Bonität entstehen lässt; Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.53.

[51]

Und zudem kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen, Nr. 2 Abs. 3 S. 3 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen.

[52]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 20.

[53]

Nr. 6 Abs. 1 der Grundsätze vom 1.5.1987. Danach soll die Erteilung nur in Ausnahmefällen fernschriftlich oder -mündlich erfolgen, wobei mündlich erteilte Auskünfte dokumentiert und regelmäßig schriftlich bestätigt werden sollen, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 106.

[54]

Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.55; Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 108.

[55]

Nr. 2 Abs. 2 AGB-Banken. Diese Formulierung basiert auf dem „Gemeinsamen Kommuniqué der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft und den Vertretern der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern über (datenschutzrechtliche) Voraussetzungen und die Grenzen des Bankauskunftsverfahrens“ vom 17.10.1984, „Gemeinsames Kommuniqué“, veröffentlicht in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; hierzu ausführlich Weber Die Bank 1984, 530 ff. Gegenstand der Verhandlungen war gleichzeitig das „SCHUFA-Verfahren“, Thilo NJW 1984, 582. Für die Einzelheiten der formalen (technischen) Abwicklung der Bankauskunftserteilung gelten die „Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten“ vom 1.5.1987 (im Weiteren: „Grundsätze“), die zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes vereinbart wurden, veröffentlicht u.a. in ZIP 1987, 608; Geurts/Koch/Schebesta/Weber, Bankgeheimnis und Bankauskunft, Anh. VI.; hierzu ausführlich Weber Die Bank 1987, S. 324 ff.

[56]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 2; Thilo NJW 1984, 582.

[57]

BGH WM 2001, 134 (Formulierung in Leitsatz 2).

[58]

Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 5: „bankspezifischer Einschlag“ der Bankauskunft. Entscheidend ist dabei der Kenntnisstand der jeweils Auskunft gebenden Stelle, nicht derjenige des Gesamtinstituts, Weber Die Bank 1983, 182 (184); Bruchner/Stützle Bankgeheimnis und Bankauskunft, S. 114. Siehe auch Nr. 7 S. 2 der Grundsätze vom 1.5.1987, wonach zusätzlich auch „keine Recherchen angestellt“ werden. Verfügen die Bankmitarbeiter nur über einen unvollständigen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Angefragten, so dass ein abschließendes „Bonitätsurteil“ nicht getroffen werden kann, ist dieser Vorbehalt bei der Auskunftserteilung deutlich zu machen; siehe auch Nr. 5 S. 1 der „Grundsätze“: „Bankauskünfte sollen allgemein gehalten sein“.

[59]

Zum Umfang der Erkenntnisse oben Rn. 53 ff.

[60]

Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/56. Diese Einschätzung ist im Übrigen regelmäßig Gegenstand einer konkreten Anfrage, vgl. beispielhaft Claussen, in Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 20; zum Aufbau einer Bankauskunft Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 7.

[61]

Ausführlich Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 4. Gerade bei Auskünften zwischen Banken werden häufig „Schema-Auskünfte“, d.h. zum Zweck der Auskunftserteilung vorgedruckte Formulare verwendet, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 113; Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.56.

[62]

„Werturteile“ sind durch Elemente subjektiven Dafürhaltens geprägt und im Grundsatz dem Nachweis objektiver Richtigkeit gerade nicht zugänglich.

[63]

Nr. II 3 des „Gemeinsamen Kommuniqués“ in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 5. Maßgeblich hierfür ist der (jeweils aktuelle) Erkenntnisstand, den die Bankverantwortlichen der laufenden Geschäftsbeziehung entnommen haben und auf den sie ihr „Urteil“ stützen wollen.

[64]

Nr. II 3 des „Gemeinsamen Kommuniqués“, in Gößmann/Wagner-Wieduwilt/Weber A. AGB der Banken, Rn. 1/30; sowie Nr. 7 der „Grundsätze“ in ZIP 1987, 608.

[65]

Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.192.

[66]

Eine Verpflichtung zur „Nachtragsauskunft“ ergibt sich nicht bereits bei jeder Veränderung; auch nicht schon dann, wenn die Bank auf Grund späterer Information nachträglich erfährt, dass die Auskunft unzutreffend war. Die Verpflichtung besteht nur in „evidenten Ausnahmefällen“, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 114; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 45, insbesondere, wenn die Auskunft schuldhaft fehlerhaft erteilt worden ist. Häufig wird vorsorglich in Bankauskünfte der Hinweis aufgenommen, dass Änderungen der Vermögensverhältnisse nur auf Grund neuer Anfrage mitgeteilt werden, Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.62.

[67]

Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.193.

[68]

Zu den gebräuchlichen Auskunftsformularen Obermüller Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 1.194.

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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