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b) Kredit und Überschuldung

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Ein Bankkredit besitzt Fremdkapitalcharakter. Die Pflicht des Kreditnehmers, den vereinbarten Zins zu zahlen sowie das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zu tilgen (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB), ist bilanziell als Verbindlichkeit zu passivieren.[223] Mit Blick auf den Insolvenzeröffnungstatbestand der Überschuldung ist die Folge, dass gewährte Kredite nicht selten die wesentliche Ursache einer „bilanziellen Überschuldung“ (als Tatbestandsvoraussetzung von § 19 Abs. 2 InsO) darstellen. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob ein Darlehen in Folge Kündigung zu vorzeitiger Rückzahlung fällig ist. Der letztgenannte Umstand hat allerdings Auswirkungen auf die Beurteilung der Fortführungsprognose.[224]

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Nach aktuell geltender Rechtslage führt eine positive Fortführungsprognose ohne weiteres zum Ausschluss des Eröffnungstatbestands der Überschuldung (§ 19 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 InsO). Maßgeblich ist, wie gesehen, ob die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens auf absehbare Zeit (mindestens bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres) gewährleistet oder wiederhergestellt werden kann, so dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs wahrscheinlicher ist als dessen „Stilllegung“ (Liquidation).[225] Der durch eine Kreditrückführung bewirkte Liquiditätsentzug ist gerade in der Krise geeignet, eine Fortführung des Unternehmens auszuschließen, sofern dem Unternehmen, wie häufig in dieser Situation, die erforderliche Bonität fehlt, Liquidität anderweitig zu akquirieren. Regelmäßig begünstigt eine Kreditkündigung und -rückforderung in der Krise damit ebenfalls die Voraussetzungen des Eröffnungstatbestands der Überschuldung i.S.v. § 19 Abs. 2 InsO, sofern zugleich „bilanzielle Überschuldung“ eingetreten ist.

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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