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a) Darlehensvertrag

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Mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags[194] verpflichtet sich der Darlehensgeber (Bank), dem Darlehensnehmer (Bankkunden) einen Geldbetrag (Darlehen) in vereinbarter Höhe für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB),[195] oder kurz: ein Darlehensvertrag beinhaltet die entgeltliche Übertragung eines befristeten Kapitalnutzungsrechts.[196] Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).[197] Die Verpflichtung zur Überlassung des Kapitals[198] einerseits sowie die Pflicht, das Darlehen abzunehmen und den vereinbarten Zins zu zahlen andererseits, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Rückerstattungspflicht ist dagegen nicht Bestandteil des Synallagmas, dennoch vertragliche Hauptpflicht.[199] Sie wird bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags als künftige Forderung begründet.[200]

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Der Darlehensvertrag ist seiner Natur nach ein Dauerschuldverhältnis.[201] Die unterschiedlichen Fälligkeiten der vertraglichen Leistungspflichten prägen eine besondere Risikostruktur. Der Darlehensgeber (Bank) tritt durch die Überlassung des Darlehens (Kapitals) in Vorleistung. Die Unsicherheit bei Abschluss des Vertrags, ob zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit eine Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer erfolgen wird (erfolgen kann), begründet das typische wirtschaftliche Risikopotential dieses Rechtsgeschäfts.[202] Der insoweit „riskante Charakter“ ist Kennzeichen des Darlehensvertrags.[203] Hieraus folgt zugleich das schutzwürdige Interesse des Darlehensgebers an einer Sicherung seiner Forderungen.[204]

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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