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2. Bankauskunftsverfahren

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Banken erteilen auf Anfrage gegenüber Dritten, auch anderen Kreditinstituten,[45] Auskünfte über die Bonität ihrer Kunden. „Bankauskünfte“ zählen zu den Dienstleistungen von Kreditinstituten im Geschäftskundenbereich.[46] Die Übermittlung von Bonitätsbeurteilungen über „Kaufleute“ entspricht einem langjährigen, international geübten Handelsbrauch.[47] Geschäftskunden holen nicht selten Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse (potentieller) Geschäftspartner ein. Umgekehrt muss diese Bankklientel damit rechnen, dass sich Dritte, zu denen sie in geschäftlichem Kontakt stehen oder treten wollen, ihrerseits informieren wollen.[48] Die Erteilung von Bankauskünften ist dementsprechend in Nr. 2 Abs. 2 und 3 der AGB-Banken[49] vorgesehen. Danach sind Bankmitarbeiter berechtigt, über Geschäftskunden Bankauskünfte zu erteilen, wenn sich ein Auskunftsersuchen auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht[50] und „der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat“.[51] Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn eine anfragende Bank zur Vorbereitung einer Kreditvergabeentscheidung Auskunft über den möglichen Kreditkunden begehrt.[52]

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Bankauskünfte werden schriftlich erteilt.[53] Häufig sind Auskünfte, die Banken ihren Kunden erteilen oder in deren Interesse bei anderen Kreditinstituten einholen, inhaltlich durch eine besondere „Zurückhaltung“ gekennzeichnet. Die Auskunft soll „maßvoll, schonend und vorsichtig“ formuliert sein.[54] Dagegen beinhalten Auskünfte, die im Interesse einer Auskunft suchenden Bank erteilt werden, deutlich detailliertere Informationen. Generell enthalten Bankauskünfte „allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdig- und Zahlungsfähigkeit. Konkrete Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht“.[55] Bankauskünfte enthalten also (im Unterschied zu „SCHUFA-Auskünften“) eine Bewertung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen durch Mitarbeiter der Auskunft erteilenden Bank,[56] dagegen keine „ins einzelne gehende Angabe der zur Verfügung stehenden und berücksichtigten Informationsquellen“.[57] Prägendes Wesensmerkmal sind dementsprechend allgemeine, wertende Ausführungen zur aktuellen wirtschaftlichen Situation eines Bankkunden.[58] Die Auskunft wird auf Grundlage derjenigen Erkenntnisse erteilt, die Bankmitarbeiter aus der Geschäftsbeziehung heraus gewonnen haben.[59] Neben der Beurteilung der Kreditwürdigkeit, d.h. der Frage, „für welchen Betrag der Betroffene (noch) ohne Weiteres gut ist“,[60] trifft die Bank auch allgemeine Aussagen über die Geschäftsverbindung, die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen und dessen „Ruf“ im Geschäftsleben.[61]

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Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit und objektive Richtigkeit kann die Bankauskunft schon ihrem Wesen nach grundsätzlich nicht beanspruchen.[62] Die Bankauskunft muss aber inhaltlich dem tatsächlichen, gegenwärtigen Informationsstand des Auskunft erteilenden Kreditinstituts entsprechen.[63] Darüber hinaus sind die Bankmitarbeiter nicht verpflichtet, ihrerseits zusätzliche verifizierende Ermittlungen anzustellen oder weitergehende Auskünfte einzuholen.[64] Bankauskünfte sind laufend einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Im Falle von Veränderungen der wirtschaftlichen Situation des Bankkunden sind sie entsprechend anzupassen.[65] In Ausnahmefällen ist eine „Nachtragsauskunft“ veranlasst.[66] In der wirtschaftlichen Krise des Bankkunden, insbesondere wenn nach den Erkenntnissen des Kreditinstituts Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, enthält die Bankauskunft eine negative Wertung.[67] In diesem Fall wird die Bankauskunft durch ein Resümee wie: „Die finanziellen Verhältnisse erscheinen uns angespannt“, alternativ: „Wir raten zur Vorsicht“, abgeschlossen.[68]

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung

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