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VII. Ermittlungen ‚in Sachen Mord‘ (1878-1879)
ОглавлениеAm 31. Januar 1878 las man in den Dresdner Nachrichten von einem tragischen Vorfall in einem kleinen erzgebirgischen Dorf:
„Am 26. früh wurde der Barbier Poller [sic] aus Hohnstein in dem Pferdestalle des Gasthofes ‚zum braven Bergmann’ in Niederwürschnitz todt aufgefunden. Pollmer hatte Abends zuvor, in hohem Grade betrunken, in der Wirthsstube des Gasthofs verkehrt und sind die Untersuchungen über seinen plötzlichen Tod im Gange.“
Der Verstorbene Emil Eduard Pollmer war der Onkel von Karl Mays Verlobter Emma, deren Eltern nicht mehr lebten, weshalb die junge Frau im Haushalt ihres Großvaters aufgewachsen war.
Was war geschehen?
Den Ermittlungen zufolge war Emmas Onkel am 25. Januar 1878, offenbar sinnlos betrunken, auf der Straße von einem Pferdefuhrwerk überfahren und dabei getötet worden. Der Befund wurde zu den Akten genommen und der Fall behördlich für erledigt erklärt. Emmas Großvater – der Vater des Verunglückten – vermochte sich mit diesem amtlichen Ergebnis nicht abzufinden.
Zu jener Zeit wohnte Karl May zusammen mit Emma Pollmer in Dresden. Es wird bei einem der heimatlichen Besuche im Hause des Schwiegergroßvaters gewesen sein, als dieser ihn bat, den Todesfall in Niederwürschnitz zu untersuchen. Der alte Mann vermutete einen Mord oder ein ähnliches Verbrechen hinter dem Tod seines Sohnes. May sagte zu, sich um die Angelegenheit zu kümmern, und begab sich im April des Jahres auf eine Reise zum vermeintlichen Tatort, um selbst Ermittlungen durchzuführen.
Karl May gab seine Identität nicht zu erkennen, als er verschiedene Personen, die am fraglichen Todesabend von Emil Pollmer in irgendeiner Weise zugegen gewesen waren, nach den Hintergründen befragte. Das Ergebnis seiner Ermittlungen war die Bestätigung der offiziellen Unglücksversion: Der Onkel von Mays Verlobter hatte stark angetrunken in einem Gasthof eine Schlägerei angezettelt und war deshalb vor die Tür gesetzt worden. Anschließend war er in seinem benebelten Zustand von einem Fuhrwerk überrollt worden und in einem angrenzenden Pferdestall verstorben. Kein Totschlag. Kein Mord.
Der Ortsgendarm, Brigadier Ernst Oswald224, brachte den Vorgang gehorsamst bei der Staatsanwaltschaft in Chemnitz zur Anzeige, wobei die Identität Mays schnell ermittelt war. Der Vorwurf, der sofort im Raum stand, war der der Amtsanmaßung.
Auffällig bei der Anzeige war neben einer Sachverhaltswiedergabe und der Erwähnung der Vorbestraftheit auch der Hinweis, May sei Sozialdemokrat durch und durch und solle gegenwärtig Schriftsteller der Sozialdemokratischen Blätter sein. Dieser Hinweis sollte offenkundig zur Voreingenommenheit gegen May beitragen. In einer Zeit, in der die Obrigkeit um ihren Machtanspruch bangte, sahen auch viele getreue Staatsdiener in der Sozialdemokratie eine Gefahr. Der damalige Reichskanzler Bismarck befürchtete „ernsthaft eine unmittelbare revolutionäre Bedrohung der monarchischkonservativen Ordnung Europas [...]. Die Überschätzung der sozialistischen Revolutionsgefahr veranlaßte Bismarck zu dem verhängnisvollen Entschluß, die sozialistische Partei durch ein Ausnahmegesetz zu unterdrücken.“225 Im Oktober 1878 verabschiedete der Reichstag schließlich mit 221 gegen 149 Stimmen das ‚Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie‘.
Es erfolgte die Vernehmung der verschiedensten Zeugen. Das Vernehmungsprotokoll226 vom 23. Mai 1878 existiert noch.
So sprach der Zeuge und Gastwirt Karl Eduard Huth davon, dass „ein anständig gekleideter Mann in meinem Gasthofe“ erschienen sei. „
Er sagte, daß er Redakteur einer Zeitung in Leipzig sei und nannte mir auch seinen Namen, auf den ich mich jedoch leider nicht mehr besinnen kann – Mai sagte er nicht – und gab vor, daß er die Ursache des Todes des Ende Januar des Jahres in meinem Gasthof des verstorbenen Pollmer zu erörtern habe. Er hätte in einem Chemnitzer Blatt – das er nicht nannte – gelesen, daß Pollmer infolge von erhaltenen Schlägen verstorben sei und er komme, um der Sache auf den Grund zu gehen.
Der nächste Zeuge, der Schuhmacher Ludwig Kossuth Jähn, sagte aus, er habe über den Vorfall dasselbe geantwortet,
was ich früher dem Herrn Staatsanwalt angegeben hatte. Er äußerte sodann ‚Wenn der Staatsanwalt nicht richtig gehandelt hat, laß ich ihn einstecken – zu was sind denn die Kerle da?!‘
Auf die Frage, welche Position er denn bekleide, habe der Fremde geantwortet:
‚Er sei von der Regierung eingesetzt und etwas höheres, wie der Staatsanwalt.‘ Der Fremde hat sich auch dahin geäußert, er wolle den Leichnam wieder ausgraben lassen. Einen bestimmten Titel hat sich der Unbekannte nicht beigelegt.
Der dritte Zeuge, der Bergarbeiter Ernst Ferdinand John, berichtete:
Ich war eines Vormittags in der Sonntagschen Restauration, als ein Fremder eintrat und sich erkundigte, ob nicht vor einiger Zeit ein Mann hier überfahren worden wäre. Wir bejahten dies und äußerte er hierauf: ‚Es ist doch gar nicht möglich, daß ein Mensch, der überfahren ist, noch so weit laufen kann. Ich werde den Leichnam ausgraben lassen.‘ Wir meinten, es hieße doch, man sollte die Todten ruhen lassen, worauf er antwortete: ‚Das ist mein Dienst, daß ich dies untersuche, ich lasse ihn wieder ausgraben und so und so viel – er nannte eine bestimmte Anzahl – Ärzte herkommen: wenn der Staatsanwalt nicht richtig gehandelt hat, lasse ich ihn einstecken; ich bin dazu von der Regierung eingesetzt.‘ Einen bestimmten Titel und Namen nannte er nicht.
Als vierter und letzter Zeuge hatte der Bergarbeiter Friedrich August John auszusagen:
Als ich Ende April des Jahres eines Tages mit meinem Bruder in der Sonntagschen Schankwirtschaft war, kam auch ein Fremder herein, ließ sich ein Glas Bier geben und frug, wie weit es von hier bis zum Gastwirth Huth wäre. Wir erwiderten, höchstens 4-5 Minuten. Er frug nun, ob nicht vor Kurzem hier ein Mann erschlagen worden und gestorben sei. Wir entgegneten, soviel wir wußten, sei er gestorben. Er äußerte, er wolle das untersuchen. [...] Er sagte u. A., wenn der Staatsanwalt falsch gehandelt hätte, wollte er ihn einstecken lassen; er wäre etwas höheres, als der Staatsanwalt, er wäre von der Regierung eingesetzt. Er gab sich keinen bestimmten Titel.
Natürlich musste auch der Tatverdächtige Karl May zu den Vorfällen befragt werden. Am 11. Juni 1878 erschien der Schriftsteller im Gerichtsamt Dresden zur Vernehmung, die der Untersuchungsrichter Assessor Haase durchführte. Einleitend wurde er zu seinen persönlichen Verhältnissen gefragt. Dabei gab May u. a. auf die Frage nach seinem Familienstand wahrheitswidrig an:
Ja, ich bin verheiratet.
Tatsächlich würde er Emma Pollmer erst am 17. August 1880 standesamtlich und am 12. September 1880 kirchlich heiraten. Vermutlich wollte er im laufenden Ermittlungsverfahren geordnete sittliche Verhältnisse suggerieren.
Seine Sichtweise zum gesamten Vorfall klang wie folgt:
Es ging das Gerücht, daß Pollmer förmlich erschlagen worden sei. Bei dem angeblichen Morde sollten der Oekonom Hübsch von Niederlungwitz bei Hohenstein und der Schleifer Heß aus letzterem Orte zugegen gewesen sein. Diese hetzten meinen Schwiegervater, den Chirurg Pollmer in Hohenstein, auf, welcher mir den Auftrag ertheilte, mich nach der Sachbewandnis an Ort und Stelle zu erkundigen, um mich dann beruhigen zu können. Ich ging zunächst zu dem Gastwirth Huth in Niederwürschnitz bei dem der Todesfall stattfand. Es kann im April ds. J. gewesen sein, den Tag weiß ich nicht mehr. Dann begab ich mich in die Sonntagssche Restauration in Ober- oder vielleicht Neu-Oelsnitz, einem Orte, der mit Niederwürschnitz zusammenhängt. Ich habe in diesen Orten blos Erkundigungen eingezogen. Es ist mir nicht eingefallen, jemanden zu vernehmen. Ich weiß nicht, was eine Vernehmung ist. Auch habe ich mich bei dieser Gelegenheit nicht für einen Staatsanwalt ausgegeben und nicht Aeßerungen, wie sei mir soeben vorgehalten gethan. Höchstens habe ich gesagt, daß, wenn Pollmer eines natürlichen Todes gestorben sei, muß die Leiche wieder untersucht werden. Ich habe mit Huth hierüber gesprochen, auch in der Sonntagsschen Restauration mit mehreren Leuten. Diese kenne ich jedoch nicht, da ich das erste Mal in die obenbezeichneten Orte gekommen bin. Es herrschte unter den Bergarbeitern große Aufregung wegen des Pollmerschen Todesfall und sie hetzten mich sogar gegen den Staatsanwalt auf. 227
Auf spezielles Befragen, wie sich May bei seinen Erkundigungen vor Ort vorgestellt habe, sagte der Schriftsteller aus, dass er sich u. a. – wie einer der Zeugen auch bestätigt hatte – als Redakteur ausgegeben habe.
Er stritt die anderen Äußerungen der Zeugen ab, so u. a. seine vermeintliche Ankündigung, den Staatsanwalt einstecken zu lassen, falls dieser nicht richtig gehandelt hätte; „ebenso verneint er, daß er gesagt habe, er sei von der Regierung eingesetzt und Etwas höheres als nur der Staatsanwalt“. Im Hinblick auf den zu untersuchenden Vorfall selber gab May interessanterweise an, dass der Ökonom Hübsch von Niederlungwitz bei Hohenstein und der Schleifer Hesse aus letzterem Ort den vermeintlichen ‚Mordfall Eduard Emil Pollmer‘ erst ins Rollen gebracht hätten, als sie den Vater des Toten diesbezüglich aufhetzten. Es hatte sich demnach um keine originäre Einbildung des alten Pollmer gehandelt, der nicht hatte akzeptieren können, dass sein einziger Sohn selbstverschuldetes Opfer eines Unfalls geworden war, sondern um gewöhnlichen Dorfklatsch und Gerüchte, die zum Auslöser der May’schen Aktivitäten geworden waren.
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hatte genug gehört und erhob Anklage gegen Karl May wegen des Vorwurfs, er habe „unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst“.228
Beim Gerichtsamt Stollberg bekräftigte der Schriftsteller am 15. Oktober 1878 noch einmal seine Unschuld, doch nutzten derlei Beteuerungen nichts. Gegenüberstellungen wurden angeordnet. Wenige Passagen aus dem Protokoll der Gegenüberstellung229 belegen Mays schwierige Position. An einer Stelle heißt es:
Jähn: Nein, ich weiß bestimmt, daß Sie sich äußerten: „Wenn der Staatsanwalt nicht richtig gehandelt hat, lasse ich ihn einstecken – zu was sind denn die Kerle da!“
May: Da haben Sie nicht richtig gehört, ich habe erzählt, daß Hesse sich so ausgesprochen hat.
Jähn: Ich kann beschwören, daß Sie sich in dieser Weise ausgesprochen haben.
Eine andere Stelle bei dem Zeugen August Friedrich John lautet:
Jahn [sic!]: Sie äußerten hierauf, Sie hätten viel Interesse daran, wenn der Staatsanwalt falsch gehandelt hätte, ließen Sie ihn einstecken; Sie wären von der Regierung eingesetzt und höher als der Staatsanwalt.
May: Ich erkläre dies für einen Irrthum.
Doch so sehr May auch in seinem Sinne insistierte, so blieben die beiden Zeugen doch bei ihren jeweiligen Darstellungen, sodass der Schriftsteller erklärte, auf weitere Gegenüberstellung zu verzichten. Und so entschied das Gerichtsamt Stollberg am 9. Januar 1879:
In der Untersuchung gegen
Carl Friedrich May erkennt das
unterzeichnete
Königl. Gerichtsamt
für Recht:
Weil genannter May, wie seines Leugnens ungeachtet durch die in der Hauptsache mit einander übereinstimmenden zeugeneidlichen Aussagen […] und den übrigen Ergebnissen der geführten Untersuchung thatsächlich festgestellt worden ist, am 25. April 1878 nach Niederwürschnitz gekommen ist, sich in der Sonntag’schen Restauration dem Wirth Sonntag und den Zeugen Jähn und den beiden Gebrüdern John gegenüber für einen höheren, von der Regierung angestellten Beamten, welcher in Betreff der von der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Chemnitz vorgenommenen gerichtlichen Aufhebung des am 26. Januar vorigen Js. in einem Stalle des Huth’schen Gasthofes todt aufgefundenen Barbiers Pollmer Erörterungen anzustellen habe, ausgegeben und eine Befragung Jähn’s und der Gebrüder John über diese Seiten der nurgedachten Königlichen Staatsanwaltschaft geschehenen amtlichen Erörterungen vorgenommen hat, ohne hierzu ein Recht zu haben, mithin unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt hat, so ist deshalb eingangsgedachter May nach § 132 des Reichsstrafgesetzbuches
Drei Wochen lang mit Gefängniß
zu bestrafen, sowie die Kosten der Untersuchung zu berichtigen verbunden.
Von Rechts - Wegen!
Das Königliche Gerichtsamt
Stollberg, am 9. Januar 1879
S. Gerichtsamt Stollberg Repmann Assessor230
Das Urteil wirft auch im Nachhinein Fragen auf. Neben dem Kuriosum, dass das Gericht bei den Zeugennamen in ein gehöriges Durcheinander geraten war, erwies es sich auch in rechtlicher Hinsicht als desorientiert. Schon der gerichtlichen Feststellung, dass sich May amtliche Qualitäten angemaßt hätte, muss mit Skepsis begegnet werden. So gehörte es bereits zur May’schen Tatzeit zur unbedingten tatbestandlichen Voraussetzung des Delikts, dass es sich um ein existierendes und nicht etwa um ein fingiertes Amt gehandelt haben musste.231 Das Reichsgericht hatte sich in einer früheren Entscheidung darüber, was denn eigentlich unter einem öffentlichen Amt zu verstehen sei, dahingehend geäußert, dass es sich um „diejenige Stellung [handle], vermöge deren jemand dazu berufen ist, im Dienste des Reiches oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste eines Bundesstaates als Organ der Staatsgewalt für die Durchführung der Zwecke des Staates tätig zu sein.“232
Zu den Beamten in diesem Sinne zählen nur diejenigen Personen, die nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften durch eine dafür zuständige Stelle in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind. Ein förmliches beamtenmäßiges Amt hatte sich May aber gerade nicht angemaßt. Bezeichnungen, wie „Redakteur“ oder er „sei von der Regierung eingesetzt und etwas höheres, wie der Staatsanwalt“ entsprachen dieser Begrifflichkeit nicht. Außerdem fehlte es an einer vermeintlichen Amtshandlung. Damals wie heute ist es jedem Privatmann erlaubt, andere Personen nach dem Hergang eines Unglückes zu befragen.
Damit war gegen Karl May zum vierten Mal eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden. Durch seinen Glauchauer Anwalt Ernst Friedrich Grimm legte er mit Schriftsatz vom 8. Februar 1879 Berufung233 ein. Das Erstaunliche an Grimms Schriftsatz ist die Tatsache, dass er mit keinem Wort auf die Fragwürdigkeit einer tatbestandlichen Einordnung als Amtsanmaßung eingeht. Der Advokat verrannte sich vielmehr in der Darlegung vermeintlicher formeller Fehler bei der Zeugenbefragung. Am 12. Mai 1879 kam es zur Berufungsverhandlung vor dem Königlichen Bezirksgericht Chemnitz234, an der weder May noch sein Anwalt teilnahmen. Die fehlerhafte Verteidigung musste zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils führen, was dann auch der Fall war. Es blieb bei der Verurteilung zu drei Wochen Gefängnis.
Auch die Berufungsinstanz kam zu dem fatalen Fehlergebnis, dass sich May ein öffentliches Amt angemaßt und unbefugt eine Amtshandlung vorgenommen hätte. Grimms Darlegungen waren, wie kaum anders zu erwarten gewesen war, völlig ins Leere gegangen.
Als letzter Weg verblieb für May nur noch der Gnadenweg An Seine Majestät Herrn Albert König von Sachsen zu Dresden235, ein Bittgesuch voller Demut und Angst, die mühsam erworbene bescheidene Existenz wieder zu verlieren. Doch auch diese Möglichkeit blieb erfolglos und wurde am 29. Juli 1879 abgewiesen.236
Der Schriftsteller musste sich in sein Schicksal ergeben. Die Verbüßung der Strafe in seiner Heimatstadt war ihm äußerst unangenehm. Aus diesem Grund richtete er noch am gleichen Tag die Bitte an das Gerichtsamt Stollberg, die unausweichliche Strafverbüßung nicht im Gerichtsamt Hohenstein-Ernstthal, sondern in Stollberg antreten zu dürfen. Aber selbst diese Bitte wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde er zur Strafverbüßung angehalten. May „ersucht noch um Bewilligung einer Frist von 8 Tagen, weil er sich zur Fortsetzung seiner begonnenen literarischen Arbeiten noch die nöthigen Bücher in Leipzig verschaffen müsse. Auf die Versicherung des Angeklagten, daß er Montag, den I. September ds. J., seine Strafhaft Abends 8 Uhr antreten werde, wird ihm diese Frist gewährt.“237
Vom 1. bis 22. September 1879 verbrachte der Schriftsteller seine Strafe im Gerichtsgefängnis von Hohenstein-Ernstthal. Es sollte die letzte Inhaftierung im Leben Karl Mays sein.