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a) Zuständigkeit

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Wer für die Befreiung zuständig ist, bestimmt die Verordnung nicht. Aus allgemeinen Grundsätzen ergibt sich die Zuständigkeit

des Aufsichtsrats für eine Befreiung des Vorstands (§ 112 AktG),[145]
des Vorstands für eine Befreiung des Aufsichtsrats (§ 76 AktG),[146]
die Gesellschafterversammlung für die Befreiung des GmbH-Geschäftsführers,[147]
der geschäftsführende Gesellschafter bei Personengesellschaften.
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