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II. Stimmrechte und Stimmrechtsanteil

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Die Mitteilungspflicht aus §§ 33 ff. WpHG knüpft an den Stimmrechtsanteil am Emittenten an. Zu unterscheiden hiervon sind, beispielsweise bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien, die Anteilsverhältnisse am Gesellschaftskapital, die für die Mitteilungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG unbeachtlich sind.[25]

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Gleichwohl ist die Meldepflicht nicht losgelöst von den Aktien, welche die Stimmrechte verkörpern: Meldepflichtiger ist vielmehr, wer Inhaber der Aktie ist oder wem Stimmrechte aus von Dritten gehaltenen Aktien gem. § 34 WpHG zugerechnet werden, ungeachtet der Frage der tatsächlichen Stimmausübung.[26] Die Mitteilungspflicht bezieht sich damit primär auf stimmberechtigte Aktien, die wirksam begründete Mitgliedschaftsrechte verkörpern. Vorzugsaktien sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, solange nicht die Stimmrechte unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 AktG wieder aufleben.[27]

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Mitteilungen gem. §§ 33 ff. WpHG sind bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten bestimmter, in § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG vorgegebener Stimmrechtsanteile zu machen. Die Schwellenwerte liegen für Stimmrechtmitteilungen nach §§ 33 f. WpHG (Stimmrechte aus Aktien) bei 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 %. Die Schwellenwerte beziehen sich auf Stimmrechte und nicht auf Aktien oder etwa das Kapital.

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