Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 168
III. Stellungnahme bei Übernahmeangeboten
Оглавление115
Im Zusammenhang mit Übernahmen nach dem WpÜG kommen verschiedene Überschneidungen mit den Pflichten aus Art. 19 MAR in Betracht. Auch hier gilt grundsätzlich angesichts der unterschiedlichen Schutzzwecke und Zielrichtungen der gesetzlichen Vorschriften, dass es keinen generellen Vorrang des Übernahmerechtes vor Art. 19 MAR und umgekehrt gibt.[165]
116
Zunächst einmal ist denkbar, dass ein Bieter von einer Person mit Führungsaufgaben oder von einer dieser nahestehenden Person ein im Sinne des Art. 19 MAR relevantes Aktienpaket erwirbt. In diesem Falle stellt sich die Frage, ob das Geschäft bereits als Directors’ Dealings zu melden ist. Entgegen früherer Rechtslagen spricht viel dafür, dass die Meldepflichten erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung eintreten.[166]
117
Für den Fall, dass der Bieter als börsennotierte AG die Ad-hoc-Veröffentlichung gem. Art. 17 Abs. 4 MAR aufschieben kann, könnte eine logische Reduktion des Art. 19 Abs. 3 MAR dahingehend sinnvoll sein, dass auch die Zielgesellschaft berechtigt und verpflichtet ist, von einer Ad-hoc-Meldung und der Veröffentlichung der Directors' Dealings abzusehen, solange der Bieter den Befreiungstatbestand in Anspruch nehmen kann.[167] Ob dies in der Praxis anerkannt wird, bleibt abzuwarten.
118
Schließlich müssen im Falle eines Übernahme- oder Pflichtangebotes die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gem. § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WpÜG, soweit sie Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft sind, mitteilen, ob sie das Angebot des Bieters annehmen wollen. Diese Mitteilungspflicht ist neben der Informationspflicht über Directors' Dealings nach Art. 19 MAR anzuwenden.[168]