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I. Organisationspflichten des Emittenten

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Der Emittent hat durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Bestimmung von Zuständigkeiten, dafür Sorge zu tragen, dass Mitteilungen, die ihm gem. Art. 19 Abs. 1 MAR zugehen, entsprechend den zeitlichen und förmlichen Vorgaben in Art. 19 Abs. 3 MAR veröffentlicht werden. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Mitteilungsfrist für die Führungsperson gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 MAR und die Veröffentlichungsfrist für den Emittenten nach Art. 19 Abs. 3 MAR einheitlich spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft enden, was dazu führen kann, dass der Emittent bei Ausschöpfen der Mitteilungsfrist durch die Führungsperson die von ihm zu beachtende Veröffentlichungsfrist de facto nicht einhalten kann (vgl. Rn. 73). Nach Auffassung der BaFin muss der Emittent seine Führungspersonen anhalten, sich so zu organisieren, dass die Meldungen beim Emittenten so rechtzeitig eingehen, dass diese noch innerhalb der für sie geltenden Frist veröffentlichen kann.

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Darüber hinaus hat der Emittent die Führungspersonen über ihre Meldepflichten schriftlich zu informieren, eine Liste der Führungspersonen zu erstellen, aktuell zu halten und regelmäßig das Vorliegen mitteilungspflichtiger Transaktionen abzufragen.[154] Es wird insoweit auf Rn. 75 ff. verwiesen.

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Der Emittent kann sich zum Zwecke der Veröffentlichung gem. Art. 19 Abs. 3 MAR (i.V.m. der Durchführungsverordnung und der WpAIV) eines professionellen Dienstleisters bedienen. Er muss in diesem Fall sicherstellen und kontrollieren, dass bei der Einschaltung des Dienstleisters die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erfüllt werden.

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