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I. Meldepflichtiger

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Die Mitteilungspflichten aus §§ 33, 38 und 39 WpHG differenzieren nicht danach, ob eine natürliche oder eine juristische Person, eine Person mit (Wohn-)Sitz im Inland oder im Ausland in relevantem Umfang Stimmrechte bzw. Finanzinstrumente am Emittenten hält. Die Mitteilungspflichten treffen vielmehr jeden Aktionär bzw. Inhaber von Finanzinstrumenten. Anders als nach § 20 AktG sind damit auch sog. Privataktionäre betroffen. Mitteilungspflichtig kann aber nur sein, wer rechtsfähig oder zumindest teilrechtsfähig ist.[9]

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Als stets rechtsfähig sind damit zunächst natürliche Personen erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob der Meldepflichtige voll geschäftsfähig ist. Ein beschränkt geschäftsfähiger Meldepflichtiger kann die ihm obliegende Mitteilungspflicht analog § 107 BGB selbst erfüllen. Im Übrigen obliegt den gesetzlichen oder etwaigen gerichtlich bestellten Vertretern die Erfüllung der Mitteilungspflicht.[10] Auch juristische Personen sind als Rechtsträger mitteilungspflichtig. Dies gilt gleichermaßen für Vorgesellschaften, also Gesellschaften im Zeitpunkt zwischen Gründung und Handelsregistereintragung.[11] Die Erfüllung der Mitteilungspflicht ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die durch Vollmacht delegiert werden kann.[12]

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Personenhandelsgesellschaften, also offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, verfügen gem. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB ebenfalls über rechtliche Selbstständigkeit. Befinden sich im Gesamthandsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft Aktien, so ist die Gesellschaft Aktionär und steht ihr das Stimmrecht zu. Damit ist sie auch selbst mitteilungspflichtig.[13] Gleichzeitig können ihre Gesellschafter aufgrund einer Zurechnung nach § 38 WpHG zur Mitteilung verpflichtet sein. Gleiches gilt für nicht eingetragene Vereine nach § 54 BGB.[14]

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Gesellschaften bürgerlichen Rechtes können als sog. Außengesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein.[15] Auch Außengesellschaften sind damit unter den Voraussetzungen des § 33 WpHG selbst mitteilungspflichtig.[16] Zu erfüllen haben sie ihre Pflichten durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter.[17] Den Gesellschaftern werden u.U. Stimmrechte über § 34 WpHG zugerechnet. Reine Innengesellschaften hingegen sind als solche nicht mitteilungspflichtig.[18] Eine solche Innengesellschaft liegt beispielsweise vor, wenn die Aktien im Außenverhältnis von einem Gesellschafter gehalten werden und die anderen Gesellschafter im Innenverhältnis an der Beteiligung und deren Verwaltung partizipieren.

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Bei ausländischen Aktionären ist nach dem jeweils maßgeblichen Recht zu bestimmen, ob sie rechtsfähig und damit auch meldepflichtig sind oder ob es sich nur um rechtlich nicht verselbstständigtes Sondervermögen handelt.[19]

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Für Sondervermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, enthalten § 1 Abs. 3 WpHG, § 35 Abs. 3–5 WpHG spezielle Regelungen zu den Mitteilungspflichten, insbesondere zum Wegfall der Tochterunternehmenseigenschaften und die damit einhergehende Zurechnung von Stimmrechten aus §§ 33 ff. WpHG.[20] Ausweislich § 1 Abs. 3 WpHG ist die Anwendbarkeit des Wertpapierhandelsgesetzes insoweit beschränkt, dass die Ausgabe und das Halten von Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen keine Pflichten nach den Abschnitten 6, 7 und 16 des WpHG auslösen. Die Meldepflichten nach Abschnitt 6 bleiben für Spezial-AIF selbst unberührt.[21]

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Nicht meldepflichtig sind Konzerne und Unternehmensgruppen, Familien und Bruchteilsgemeinschaften. Mitteilungspflichtig ist hier die einzelne Konzerngesellschaft bzw. das einzelne Familienmitglied, das die Aktien hält, sowie solche Personen, denen Stimmrechte gem. § 34 WpHG zugerechnet werden.[22] Mangels Rechts- und Pflichtenfähigkeit ist die Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandsvermögen Aktien gehören, als solche ebenfalls nicht meldepflichtig. Die mitteilungspflichtigen Ehegatten bzw. Erben müssen im Rahmen ihrer Mitteilung aber die Mitteilung dahingehend formulieren, dass die Gütergemeinschaft bzw. Erbengemeinschaft, bestehend aus den namentlich zu nennenden Ehegatten bzw. Miterben, ihren Stimmrechtsanteil hält.[23]

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In der Insolvenz des Meldepflichtigen hat der Insolvenzverwalter den Meldepflichtigen zwar bei der Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten zu unterstützen, ihm also insbesondere die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Mitteilungspflicht als solche verbleibt hingegen beim Meldepflichtigen bzw. dessen geschäftsführenden Organ.[24]

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