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A. Mitteilungspflicht
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Ausgangspunkt der Mitteilungspflichten nach dem WpHG ist § 33 WpHG, der i.V.m. §§ 17, 18 WpAIV die Voraussetzungen sowie Frist, Inhalt, Art, Sprache, Umfang und Form einer Stimmrechtsmitteilung bestimmt. Mitteilungspflichten beziehen sich gem. § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG auf Stimmrechte an Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland gem. § 2 Abs. 13 WpHG der Herkunftsstaat ist. Abs. 4 der Vorschrift schränkt dies dahingehend ein, dass nur solche Emittenten erfasst sind, deren Aktien an einem organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 11 WpHG zugelassen sind.