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II. Stimmrechtsmeldungen

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Auch die Stimmrechtsmeldungen gem. §§ 33 ff. WpHG bleiben durch die Mitteilung von Directors' Dealings nach Art. 19 MAR unberührt. Das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 WpHG bestimmten Schwellenwerte ist damit auch dann zu melden und zu veröffentlichen, wenn die betroffene Führungsperson oder die ihr nahestehende Person bereits eine Information nach Art. 19 MAR abgegeben hat.[163]

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Unschön für die Praxis sind die abweichenden Fristen für die Mitteilung: Während der Mitteilungspflichtige die Mitteilung nach Art. 19 MAR innerhalb von drei Geschäftstagen abzugeben hat, lässt ihm § 33 WpHG für die Stimmrechtsmitteilung vier Handelstage Zeit. Der Emittent seinerseits hat Informationen nach Art. 19 MAR ebenfalls innerhalb von drei Handelstagen nach dem Geschäft zu veröffentlichen, wohingegen er sich für die Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach § 33 WpHG gem. § 40 Abs. 1 WpHG drei Börsenhandelstage nach Zugang der Mitteilung Zeit lassen kann. Gleichwohl lässt eine Mitteilung und Veröffentlichung von Directors' Dealings eine – wenn auch zeitlich nachfolgende – Stimmrechtsmitteilung und Veröffentlichung der Beteiligung nach §§ 33 ff. WpHG nicht überflüssig werden.[164] Der Mitteilungspflichtige hat daher beide Mitteilungen zu machen und der Emittent auch beide Mitteilungen zu veröffentlichen, selbst wenn dies zeitgleich erfolgt.

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