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1. Berechnung des Stimmrechtsanteils aus Aktien
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Der Stimmrechtsanteil entspricht dem Quotienten aus der Zahl der dem Meldepflichtigen gehörenden und/oder zuzurechnenden Stimmrechte und der Gesamtzahl der beim Emittenten bestehenden Stimmrechte.[28] Es gilt grundsätzlich aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit eine abstrakte Betrachtungsweise.
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Auch wenn einem Emittenten aus eigenen Aktien gem. § 71b AktG keine Rechte zustehen, insbesondere das Stimmrecht aus eigenen Aktien nicht ausüben kann, sind solche eigenen Aktien bei der Bestimmung der Gesamtzahl der Stimmrechte zu berücksichtigen.[29] Erst wenn eigene Aktien eingezogen werden und das Kapital herabgesetzt wird, reduziert sich die Gesamtzahl der Stimmrechte.[30] Entsprechend sind auch im Hinblick auf die Mitteilungspflichten bei Halten von Instrumenten nach § 38 Abs. 1 S. 1 WpHG solche Instrumente im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 WpHG nicht in die Berechnung des Stimmrechtsanteils einzubeziehen, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben.[31]
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Die Gesamtzahl der Stimmrechte sind vom Emittenten gem. § 41 Abs. 1 WpHG unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen nach einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten zu veröffentlichen. Lediglich bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Änderung der Gesamtstimmrechte nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach § 41 Abs. 1 WpHG, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. Für die Zwecke der Berechnung seines Stimmrechtsanteils hat der Meldepflichtige gem. § 17 Abs. 3 WpAIV die letzte Veröffentlichung nach § 41 WpHG zugrunde zu legen.
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Die Zahl der Stimmrechte des Meldepflichtigen ergibt sich zum einen aus den von ihm direkt gehaltenen Aktien, zum anderen aus etwaigen nach § 34 WpHG zugerechneten Stimmrechten. Dabei ist unerheblich, ob die Stimmrechte ausgeübt werden können oder nicht (abstrakte Betrachtungsweise). Folglich sind Stimmrechte aus Aktien, die beispielsweise einem vorübergehenden Stimmverlust aus § 44 WpHG unterworfen sind, mitzuzählen.[32] Ebenso bleiben selbstverständlich Stimmverbote, die sich auf einzelne Beschlussgegenstände beschränken (§ 136 AktG), bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, da sie diesen im Grundsatz unberührt lassen.[33]