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IV. Rechtsfolgen von Verstößen

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Art. 19 Abs. 11 MAR statuiert ein absolutes Verfügungsverbot. Geschäfte, die während der 30-tägigen Sperrfrist durchgeführt werden, sind damit wohl gem. § 134 BGB unwirksam.[150] Ob der Vertragspartner sich auf einen Gutglaubensschutz berufen kann, ist streitig.[151]

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Für die fehlerhafte Befreiung vom Handelsverbot enthalten weder die Marktmissbrauchsverordnung noch das Wertpapierhandelsgesetz eine Sanktion. Nach § 120 Abs. 15 Nr. 22 WpHG ist lediglich die Vornahme eines Eigengeschäfts nach Art. 19 Abs. 11 MAR bußgeldbewährt, eine fehlerhafte Erteilung der Befreiung hingegen nicht.[152] Ebenso wenig ist eine Berichtspflicht des Emittenten gegenüber den Aufsichtsbehörden über die Erteilung von Befreiungen vorgesehen. Nach zutreffender Auffassung ist Art. 19 MAR kein individuelles Schutzgesetz, so dass auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommen.[153] Wie diese Fälle in der Praxis behandelt werden, bleibt damit vorerst unklar.

2. Teil Emittenten-Compliance4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › E. Organisationserfordernisse und Verstöße

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