Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 153
b) Notwendigkeit der Befreiung
Оглавление91
Zusätzlich zu den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 12 MAR muss die Führungsperson gem. Art. 7 der Delegierten Verordnung nachweisen können, dass das betreffende Geschäft nicht zu einem anderen Zeitpunkt als während des geschlossenen Zeitraums ausgeführt werden kann. Dies gilt für beide in Art. 19 Abs. 12 MAR genannten Befreiungsgründe.