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aa) Emittenten mit Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland

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Sofern die Wertpapiere lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, ist die Information gem. § 3b Abs. 2 S. 1 WpAIV in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen EU-/EWR-Staaten zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedsstaates bzw. Vertragsstaates akzeptiert wird, zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für MTF-Emittenten i.S.v. § 2 Abs. 15 WpHG, OTF-Emittenten i.S.v. § 2 Abs. 16 WpHG und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate.

Kapitalmarkt Compliance

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