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d) Frist
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Nach Art. 19 Abs. 3 MAR hat der Emittent sicherzustellen, dass die Veröffentlichung unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft veröffentlicht wird. Unverzüglich dürfte ohne schuldhaftes Zögern i.S.v. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB bedeuten. Im Regelfall sollte die Veröffentlichung spätestens an dem auf den Eingang der Mitteilung folgenden Arbeitstag erfolgen.[113] Gleichwohl wird dem Betroffenen mit der Verpflichtung zur unverzüglichen, und nicht zur sofortigen Veröffentlichung eine angemessene Frist zur Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen und ggf. zu Einholung von Rechtsrat oder einer Auskunft der BaFin eingeräumt. Es verbleibt dem Emittenten außerdem die erforderliche Zeit, anhand der ihm zugänglichen Informationsquellen zu prüfen, ob die Mitteilung nicht eine Falschmeldung ist.[114] Steht die Mitteilungspflicht allerdings außer Frage, ist jedes Zögern schuldhaft. Im Streitfall trägt der Veröffentlichungspflichtige die Darlegungslast, dass er unverzüglich gehandelt hat.[115] Praktisch problematisch ist, dass die für die Veröffentlichung vorgesehene Maximalfrist von drei Geschäftstagen ebenso wie die ebenfalls maximal drei Geschäftstage betragende Mitteilungspflicht der Führungsperson selbst an das Geschäft anknüpft, beide Fristen also zeitgleich enden.[116] Meldet die Führungsperson das Geschäft also erst zum Ablauf der ihr zur Verfügung stehenden Frist, so kann der Emittent die von ihm zu beachtende Frist de facto nicht einhalten. Aus diesem Grunde wird dem Emittenten geraten, seine Mitarbeiter nicht nur auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen, sondern im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten auch zu einer frühestmöglichen Meldung zu verpflichten oder intern die für die Führungsperson geltende Meldefrist vertraglich zu verkürzen.[117]