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Der Inhalt der Veröffentlichung ergibt sich aus der Meldung selbst sowie der zu Art. 19 MAR erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission. Hiernach hat der Emittent die Meldung in Form des Standardformulars zu veröffentlichen, das im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 enthalten ist.[107] Insoweit gelten die Ausführungen zum Inhalt der Meldung in Rn. 49.

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