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a) Befreiungsgründe aa) Außergewöhnliche Umstände
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Eine Befreiung ist zum einen möglich, wenn die Geschäfte im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise schwerwiegender finanzieller Schwierigkeiten, den unverzüglichen Verkauf von Anteilen erforderlich machen. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht für diesen Fall ausschließlich für den Verkauf, nicht aber für den Kauf von Anteilen oder Schuldtiteln oder Derivaten oder anderen in diesem Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten. Zu den Einzelheiten vgl. Rn. 92 f.[140]