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cc) Emittenten mit Sitz im Ausland, Emittenten mit Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 2 Abs. 13 WpHG oder Emittenten, die bei der BaFin einen englischsprachigen Wertpapierprospekt hinterlegt haben

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Solche Emittenten können gem. § 3b Abs. 1 WpAIV die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen.

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Besonderheiten bestehen gem. § 3b Abs. 4 WpAIV bei Emittenten, die Finanzinstrumente mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder einem entsprechend Gegenwert zugelassen haben. Sofern es sich um einen Inlandsemittenten handelt, dessen Anteile an einem organsierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren EU- oder EWR-Staaten zugelassen sind, hat dieser die Information abweichend von § 3b Abs. 2 und 3 WpAIV in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der BaFin und im Falle der Zulassung in den betreffenden Staaten von den zuständigen Behörden akzeptiert wird. Sofern die Anteile bereits vor dem 31.12.2010 zum Handel zugelassen wurden, gilt diese Regelung entsprechend gem. § 3b Abs. 5 WpAIV bereits ab einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, solange diese Anteile ausstehen.

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