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2. Erstellung einer Liste der Führungspersonen

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Schließlich haben Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gem. Art. 19 Abs. 5 S. 2 MAR einen Liste derjenigen Personen zu erstellen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie der Personen, die zu diesem in enger Beziehung stehen. Auch wenn sich in der Praxis eine weitgehende Überschneidung mit den nach Art. 18 MAR zu führenden Insiderlisten ergeben wird,[119] sind die Listen nicht zwingend identisch und müssen mit entsprechender Sorgfalt erstellt werden. Neben der Identifikation der Führungskräfte durch den Emittenten gehört dazu auch die Informationserteilung durch eben diese Führungskräfte über die mit ihr eng verbundenen Personen. Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten bietet sich für den Emittenten an, den Führungskräften ein Formular zur Verfügung zu stellen, mit welchem die Angaben zu den mit ihnen eng verbundenen Personen abgefragt werden.[120]

Inhaltich genügt die Angabe des Namens der betroffenen Personen, sofern diese Angabe ausreicht, um die betreffenden Personen eindeutig zu identifizieren. Bei Namensgleichheit von Führungskraft und engverbundener Person sollte ein weiteres Identifizierungsmerkmal hinzugefügt werden, z.B. das Geburtsdatum.[121]

2. Teil Emittenten-Compliance4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › D. Handelsverbot

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