Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 148
2. Relevante Berichte
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Umstritten ist, auf welche Berichte sich Art. 19 Abs. 11 MAR bezieht. Unstreitig sind dies der Jahresabschlussbericht gem. § 114 WpHG und der Halbjahresfinanzbericht gem. § 115 WpHG, zu dessen Stellung der Emittent beispielweise gem. § 51 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse verpflichtet ist.[133] MTF-Emittenten sind auch nach den Freiverkehrsordnungen der Börsen in Frankfurt (Scale), Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten verpflichtet.[134] Umstritten ist die Geltung des Handelsverbotes auch 30 Tage vor Veröffentlichung von Quartalsmitteilungen i.S.v. § 115 WpHG, wie sie etwa gem. § 51a der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu erstellen sind. Nach Auffassung der BaFin gelten solche Quartalsmitteilungen nicht als Zwischenbericht.[135]
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Die freiwillige Vorabveröffentlichung von einzelnen Geschäftszahlen löst nicht per se Handelsverbot aus. Unter bestimmte Voraussetzung kann die Veröffentlichung vorläufiger Geschäftsergebnisse jedoch das Ende des Handelsverbotes markieren.[136] Dies ist insbesondere der Fall, wenn die offengelegten vorläufigen Finanzkennzahlen alle wesentlichen Informationen beinhalten, die in den Finanzbericht aufzunehmen sind.[137] Ebenso wenig führt die etwa notwendige Ad-hoc-Veröffentlichung von Geschäftszahlen zu einem Handelsverbot.[138] Abgesehen davon, dass in diesem Rahmen regelmäßig nur ausgewählte Kennzahlen veröffentlicht werden, lässt sich schon aus praktischen Gründen bei einer Ad-hoc-Veröffentlichung keine vorgängige 30-tägige Frist bestimmen.[139]
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Da die Veröffentlichungsfristen keinen konkreten Veröffentlichungstag vorgeben, sondern vielmehr eine Maximalfrist, laufen die Handelsverbote für die verschiedenen Emittenten unterschiedlich.