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III. Veröffentlichungspflicht des Emittenten

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Nach einer Meldung von Directors' Dealings hat der Emittent gem. Art. 19 Abs. 3 MAR sicherzustellen, dass die Informationen unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft so veröffentlicht werden, dass diese Informationen schnell und nicht diskriminierend im Einklang mit den in Art. 17 Abs. 10 Buchst. a MAR genannten Standards zugänglich sind.

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