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3. Form der Mitteilung

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Für die Meldung der Geschäfte gem. Art. 19 Abs. 1 MAR ist gem. Art. 2 der Durchführungsverordnung[95] die im Anhang zur Durchführungsverordnung enthaltene Vorlage zu verwenden. Die Verwendung dieses Formulars ist zwingend.[96] Eine entsprechende Word-Datei kann auf der Website der BaFin abgerufen werden.[97] Musterbeispiele zum Ausfüllen des Meldeformulars finden sich in den FAQ der BaFin zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 MAR unter Ziff. IX. Datumsangabe und Unterschrift sind nicht erforderlich.[98]

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Die Übermittlung der Meldungen hat gem. Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung[99] mit elektronischen Hilfsmitteln zu erfolgen. Bei diesen muss sichergestellt sein, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung gewahrt werden und dass Gewissheit über die Quelle der übermittelten Informationen besteht. Die zuständigen Behörden geben gem. Art. 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung die zu verwendenden elektronischen Mittel auf ihrer Website bekannt. An die BaFin ist das Meldeformular per Telefax an die Nummer +49 228 4108-62963 zu übersenden.[100]

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Die Meldepflichtigen können auch Dritte, insbesondere sog. Veröffentlichungsdienstleister, mit der Erfüllung der Pflichten nach Art. 19 MAR beauftragen.[101] Diese können die Veröffentlichungsbestätigung nach § 15 Abs. 2 WpHG n.F. per E-Mail an die BaFin übersenden an a19mar@bafin.de. Sollten die Veröffentlichungsdienstleister einen Zugang zum MVP-Portal haben und die technischen Voraussetzungen erfüllen, können sie die Veröffentlichung per XML-Datei an die BaFin übertragen.[102] Dritter darf sogar der Emittent selbst sein.[103] Den Meldepflichtigen triff bei der Beauftragung eines Dritten allerdings eine Überwachungspflicht.[104]

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