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a) Ehepartner, Lebenspartner und Verwandte
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Eng verbunden mit den Personen mit Führungsaufgaben sind gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a), c) MAR Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Die Mitteilungspflicht von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern besteht unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Auch getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner unterliegen so lange der Mitteilungspflicht, bis die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.[31]
Gleiches gilt gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. b) MAR für unterhaltsberechtigte Kinder und gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. c) MAR für andere Verwandte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören. Kinder sind also mitteilungspflichtig, wenn die Führungsperson ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Die konkrete Unterhaltsverpflichtung richtet sich in Deutschland nach den entsprechenden Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB. Bei ausländischen Staatsangehörigen oder im Ausland ansässigen Personen kann sich die Unterhaltsverpflichtung aus einer ausländischen Rechtsordnung ergeben. Ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, ist dabei nicht von Bedeutung.[32] Andere Verwandte sind mitteilungspflichtig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des mitteilungspflichtigen Geschäftes seit mindestens einem Jahr mit der Führungsperson im selben Haushalt leben. Von der Vorschrift sind nur Verwandte i.S.v. § 1589 BGB erfasst, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, dann aber unabhängig vom Grad der Verwandtschaft. Erfasst sind auch nicht-unterhaltsberechtigte Kinder, die noch im selben Haushalt mit der Führungsperson leben.[33]