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aa) Aktiengesellschaft, Société Européenne und Kommanditgesellschaft auf Aktien
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Mitglieder des Leitungsorgans sind bei der AG die Mitglieder des Vorstands.[7] Auch stellvertretende Mitglieder i.S.v. § 94 AktG sind erfasst,[8] da es sich bei ihnen um vollwertige Vorstandsmitglieder handelt.[9] Gleichberechtigtes Mitglied des Geschäftsführungs- und damit Leitungsorgans ist außerdem der Arbeitsdirektor gem. § 76 Abs. 2 S. 3 AktG, § 33 Abs. 1 S. 1 MitBestG.
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Als Mitglieder des Aufsichtsorgans sind bei der Aktiengesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrates erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Vertreter der Anteilseigner oder – bei der mitgestimmten AG – um Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat handelt.[10] Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates sind – anders als stellvertretende Vorstandsmitglieder – keine Organmitglieder, sondern erlangen diese Stellung erst, wenn sie einem scheidenden Aufsichtsratsmitglied nachgerückt sind.[11] Sie werden damit von Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR auch erst erfasst, nachdem sie nachgerückt sind und damit die Stellung als Organmitglied erlangt haben.[12]
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Bei der SE erfasst Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR im Fall der dualistisch verfassten SE die Mitglieder des Leitungsorgans i.S.v. Art. 39 SE-VO, ihre Stellvertreter i.S.v. § 40 Abs. 9 SEAG und die Mitglieder des Aufsichtsorgans i.S.v. Art. 40 SE-VO. Bei der monistisch verfassten SE erfasst Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) MAR die Mitglieder des Verwaltungsrats i.S.v. Art. 43 SE-VO und die geschäftsführenden Direktoren i.S.v. § 40 SEAG als „höhere Führungskraft“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) MAR.[13]
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Die Geschäfte der KGaA werden gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 164, 114 ff. HGB vom persönlich haftenden Gesellschafter geführt. Dieser – bzw. im Falle einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter deren Leitungsorgan[14] – ist Mitglied des Leitungsorgans. Die Mitglieder des Aufsichtsrates i.S.v. § 287 AktG sind als Mitglieder des Aufsichtsorgans von Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR erfasst.
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In der AG und SE führt der Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft grundsätzlich gem. § 76 AktG weisungsfrei. Die Hauptversammlung wird auch dann, wenn sie in Einzelfällen Beschluss zu Fragen der Geschäftsführung gem. § 119 Abs. 2 AktG fasst, nicht zu einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan. Selbst der unternehmerisch tätige Hauptaktionär, der formal keine Organfunktion ausübt, unterfällt damit Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR nicht.[15] Gleiches gilt bei KGaA für die Kommanditaktionäre, die gem. § 285 AktG in der Hauptversammlung zusammengefasst sind.