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bb) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Leitungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gem. § 35 GmbHG die Geschäftsführer.
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Hat die Gesellschaft einen mitbestimmten Aufsichtsrat, so sind dessen Mitglieder Personen mit Führungsaufgaben im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR. Gleiches dürfte für einen im Gesellschaftsvertrag verankerten Aufsichtsrat gelten, auf den gem. § 52 Abs. 1 GmbHG die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat Anwendung finden.
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Ein etwa eingerichteter rein beratender Beirat ist weder Verwaltungs- noch Leitungs- oder Aufsichtsorgan, selbst wenn er im Gesellschaftsvertrag als Aufsichtsrat bezeichnet wird. Ist der Beirat durch den Gesellschaftsvertrag aber mit Kompetenzen wie ein Aufsichtsrat oder ein Geschäftsführer ausgestattet, so kann es sich bei dessen Mitgliedern um Personen handeln, die Führungsaufgaben wahrnehmen.[16] Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter im konkreten Fall Kompetenzen wie ein Aufsichtsrat oder ein Geschäftsführer wahrnimmt.[17]