Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 128
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Die Mindestangaben der Mitteilung werden in Art. 19 Abs. 6 MAR geregelt:
a) | Name der Person – Vor- und Familienname, bei juristischen Personen Firma einschließlich Rechtsform;[71] |
b) | Grund der Meldung – Angabe der Führungsposition beim Emittenten (z.B. „CEO“, „CFO“), im Falle von eng verbundenen Personen Angabe von Name und Position der Position mit Führungsaufgaben;[72] außerdem Angabe ob es sich um eine Erstveröffentlichung oder eine Korrektur handelt;[73] |
c) | Bezeichnung des betreffenden Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate – vollständige Firma und sog. Legal Entity Identifier Code nach ISO 1744;[74] |
d) | Beschreibung und Kennung des Finanzinstruments –Differenzierung zwischen Aktien, Schuldtiteln, Derivaten oder verbundenen Finanzinstrumenten;[75] |
e) | Art des Geschäfts bzw. der Geschäfte, einschließlich der Angabe, ob ein Zusammenhang mit der Teilnahme an Belegschaftsaktienprogrammen oder mit den konkreten Beispielen gem. Abs. 7 besteht – Erwerb, Veräußerung oder sonstiges der in Art. 10 der Delegierten Verordnung bzw. Art. 19 Abs. 7 MAR aufgeführten Geschäfte; |
f) | Datum und Ort des Geschäfts bzw. der Geschäfte –Datumformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) einschließlich Angabe der Uhrzeit (hh:mm:ss);[76] Angabe von Name und Kennung des Handelsplatzes oder „außerhalb eines Handelsplatzes“; |
g) | Kurs und Volumen des Geschäfts bzw. der Geschäfte. Bei einer Verpfändung, deren Konditionen eine Wertänderung bedingen, sollte dieser Umstand und der Wert zum Zeitpunkt der Verpfändung offen gelegt werden. Anzugeben ist zum einen der Preis je Finanzinstrument und zum anderen das Geschäftsvolumen, welches i.d.R. der Preis je Finanzinstrument mal Anzahl des Finanzinstruments ist.[77] Bei der Meldung einer Erbschaft ist als Preis „0“ (null) anzugeben.[78] Gleiches gilt für den Fall der Schenkung.[79] |
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Es besteht keine Verpflichtung, die Mitteilung über die vorgeschriebenen Angaben hinaus mit erläuternden Informationen zu ergänzen. Freiwillige erläuternde Angaben sind aber erlaubt.[80]
Auch ist zulässig, mehrere Geschäfte in einer Meldung zu melden.[81] Um der Öffentlichkeit ein umfassendes Bild zu vermitteln, sind die Geschäfte auf jeden Fall einzeln, optional auch aggregiert darzustellen.[82] Sind die Transaktionen in Teilausführungen erfolgt, so sind die Informationen zu jeder einzelnen Teilausführung separat anzugeben.[83] Die aggregierten Informationen beinhalten das Volumen aller Geschäfte derselben Art zu demselben Finanzinstrument, die am selben Handelstag und am selben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt wurden, als Wert unter gleichzeitiger Angabe des volumengewichteten Durchschnittspreises. Geschäfte unterschiedlicher Art sollen hingegen niemals zusammengefasst oder gegeneinander aufgerechnet werden.[84]