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2. Personen in enger Beziehung

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Um Umgehungen zu verhindern, dehnt Art. 19 Abs. 1 MAR die Mitteilungspflicht auf Personen aus, die in enger Beziehung zu den Personen mit Führungsaufgaben stehen und damit am Wissensvorsprung der Führungsperson teilhaben.[26] Erfasst werden aus demselben Grunde auch in- und ausländische Gesellschaften, juristische Personen und sonstige Einrichtungen, die von der Person mit Führungsaufgaben oder deren Angehörigen im weitesten Sinne abhängig sind.[27] Die Mitteilungspflicht besteht immer nur für die mitteilungspflichtige Person, die das zu meldende Geschäft tätigt, auch wenn sich deren Mitteilungspflicht von einer Führungsperson ableitet. Mit anderen Worten ist die Führungsperson nicht für Mitteilungen der Personen, die zu ihr in enger Beziehung stehen, verantwortlich.[28] Allerdings ist sie zum Hinweis auf die Pflichten aus Art. 19 Abs. 1 MAR verpflichtet.[29] Wer mit der Führungsperson in enger Beziehung steht, definiert Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MAR. Die Verordnung weicht hier zwar im Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 MAR ab und spricht von „eng verbunden“; es ist aber unstreitig, dass diese Definition für Art. 19 Abs. 1 MAR greift.[30]

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