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1. Personen mit Führungsaufgaben

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Die Verpflichtung zur Mitteilung von Directors' Dealings betrifft originär Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen. Wer dies ist, definiert Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR: Eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, bezeichnet eine Person innerhalb eines Emittenten, eines Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate oder eines anderen in Art. 19 Abs. 10 MAR genannten Unternehmens, (a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens angehört oder (b) die als höhere Führungskraft zwar keinem der unter (a) genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zu diesem Unternehmen hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Unternehmens zu treffen. Nach Auslegung der BaFin ergeben sich, abgesehen von der Erfassung von Führungskräften bei einem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder eines anderen in Art. 19 Abs. 10 MAR genannten Unternehmens, keine Änderungen im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der MAR.[6]

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