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II. Meldepflichten der Führungsperson
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Sofern die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 MAR vorliegen und auch die Bagatellgrenze des Art. 19 Abs. 8 MAR überschritten ist, muss der Mitteilungspflichtige dem Emittenten und der BaFin die von ihm getätigten Geschäfte mitteilen. Einzelheiten zu Inhalt und Form der Mitteilung regeln Art. 19 Abs. 6 MAR sowie die auf Basis von Art. 19 Abs. 15 MAR erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10.3.2016.
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Die Führungsperson oder die ihr nahstehende Person hat sorgfältig zu prüfen, ob eine Mitteilungspflicht gem. Art. 19 Abs. 1 MAR besteht. Dies beinhaltet die Pflicht zur Einholung von Rechtsrat in Zweifelsfällen. Bleiben trotz Einholung von Rechtsrat Zweifel über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, kann freiwillig eine vorbeugende Mitteilung abgegeben werden,[69] um sich vor Sanktionen einer möglicherweise unberechtigt unterbleibenden Mitteilung zu schützen.
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Gem. Art. 19 Abs. 1 MAR muss der Meldepflichtige sowohl gegenüber dem Emittenten als auch gegenüber der zuständigen Behörde die eigenen Geschäfte in Aktien oder in sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten in inhaltsgleichen Meldungen mitteilen. Es sind daher zwei separate, aber inhaltsgleiche Mitteilungen zu machen.
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Zuständige Behörde i.S.v. Art. 22 MAR ist die BaFin, wenn der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate in Deutschland registriert ist. Die BaFin ist auch zuständige Behörde, wenn der Emittent nicht in einem EU-Mitgliedstaat registriert ist, Deutschland aber als Herkunftsstaat im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. i) der RL 2004/109/EG anzusehen ist.[70]