Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 117
c) Besonderheiten im Konzern
Оглавление20
Im Konzern ist besonders sorgfältig zu prüfen, welche Organmitglieder und Mitarbeiter Führungskräfte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR sind. Organmitglieder von Mutter- oder Tochterunternehmen sind grundsätzlich nicht erfasst (soweit sie nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs des Emittenten sind), weil sie keine Personen „innerhalb“ des Emittenten sind.[24] Wenn aber beispielsweise der Muttergesellschaft als alleiniger Gesellschafterin einer emittierenden GmbH Kompetenzen wie einem Aufsichtsrat oder einem Geschäftsführer zukommen, kann dies zur Folge haben, dass die Muttergesellschaft selbst „Führungskraft“ ist.[25]