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2. Aktien, Schuldtitel oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente
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Die Mitteilungspflicht aus Art. 19 Abs. 1 MAR bezieht sich nicht mehr nur auf den Erwerb und die Veräußerung von Aktien und sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten des Emittenten, sondern umfasst daneben auch Schuldtitel (z.B. Anleihen). Dabei wird nicht weiter danach differenziert, um welche Gattung von Aktien es sich handelt. Auch ist unerheblich, ob die vom Erwerb oder von der Veräußerung betroffenen Aktien zum Börsenhandel zugelassen sind.[58] Mitteilungspflichtig ist damit beispielsweise auch der Erwerb von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, selbst wenn nur Stammaktien des Emittenten zum regulierten Markt zugelassen sind.[59]
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Erfasst sind aber auch Finanzinstrumente, die sich auf Aktien beziehen. Als Beispiel nennt das Gesetz insbesondere Derivate. Grundsätzlich sind darüber hinaus alle Rechte auf den Bezug von Aktien erfasst, also alle Wertpapiere und Rechte, bei denen Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird. Zu nennen sind:
– | Wandelanleihen, |
– | Wandelgenussrechte, |
– | Optionsscheine (verbrieft oder unverbrieft), |
– | Call- und Put-Optionen.[60] |
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Darüber hinaus sind heute auch reine Schuldverschreibungen erfasst.