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2. Frist
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Art. 19 Abs. 1 S. 2 MAR bestimmt, dass die Mitteilung an den Emittenten und die BaFin unverzüglich, spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts erfolgen muss. Die Formulierung legt nahe, dass es sich um eine Höchstfrist handelt, die unter Umständen nicht ausgeschöpft werden darf.[85] Geschäftstage sind nach dem Verständnis der BaFin alle Tage, die kein Samstag, Sonntag oder Feiertag sind.[86] Ein für die Berechnung beachtlicher Feiertag liegt vor, wenn der fragliche Tag am Sitz des Emittenten oder an einem der Dienstsitze der BaFin (also in Frankfurt am Main/Hessen oder Bonn/Nordrhein-Westfalen) ein gesetzlicher Feiertag ist.[87]
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Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Datum des Zustandekommens des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts.[88] Der nachfolgende Eintritt der dinglichen Rechtsänderung löst keine erneute Meldepflicht aus.[89] Bei einem unbedingt abgeschlossenen schuldrechtlichen Geschäft, dessen dinglicher Vollzug vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängt, entstehen die Meldepflichten nach Art. 19 MAR allerdings erst, wenn das Geschäft im Rahmen des dinglichen Vollzugs tatsächlich durchgeführt wird.[90] In der Literatur werden als Beispiele Anteilskaufverträge und Management Buy-outs genannt.[91] Bei interessenwahrenden Orders ist der Tag der Auftragserteilung an die Bank maßgeblich.[92] Im Falle einer Erbschaft sind sowohl die Annahme der Erbschaft als auch eine ggf. später erfolgende Erbauseinandersetzung meldepflichtig. Bei der Annahme einer Erbschaft ist Datum des Geschäfts entweder das, zu dem die Erbschaft ausdrücklich angenommen wird, oder das, zu dem die Erbschaft nach § 1934 BGB als angenommen gilt, mithin sechs Wochen nach Kenntnis des Erben vom Erbfall.[93] Bei Schenkungen, die nicht notariell beurkundet werden, ist das Geschäft an dem Tag abgeschlossen, an dem die Leistung gem. § 518 Abs. 2 BGB bewirkt wird. Bei einer Schenkung von Aktien ist auf die Einbuchung im Depot des Schenkungsempfängers abzustellen.[94]