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b) Juristische Personen, Treuhand, Personengesellschaften

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Eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft ist mitteilungspflichtig, wenn bei ihr Führungspersonen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR oder nahestehende Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a) bis c) MAR Führungsaufgaben wahrnehmen. Gleiches gilt für eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.

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Dabei nimmt die BaFin im Hinblick auf die wirtschaftliche Motivation der Regelung eine enge Auslegung vor: Der Umstand, dass eine Führungskraft des Emittenten auch Führungsaufgaben in einer anderen juristischen Person wahrnimmt, genügt allein nicht für eine grundsätzliche Mitteilungspflicht auch dieser juristischen Person. Nach vorläufiger Rechtsauffassung der BaFin – vorbehaltlich einer abschließenden Klärung der neuen Rechtslage – ist vielmehr weiter erforderlich, dass die Führungskraft darüber hinaus ein signifikantes wirtschaftliches Interesse an dieser juristischen Person hat. „Reine Doppelmandate“ führen nicht zur Mitteilungspflicht.[34]

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Auch im Übrigen legt die BaFin die Regelung in Bezug auf den Kreis der Meldepflichtigen vorläufig – vorbehaltlich einer abschließenden Klärung – eng aus. Geschäfte von Gesellschaften sollten nur dann eine Mitteilungspflicht auslösen, wenn darüber für die mitteilungspflichtige natürliche Person eine Möglichkeit besteht, sich einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil zu sichern.[35] Dies führte in der Verwaltungspraxis bislang zu einer zweistufigen Prüfung: Im ersten Schritt wird festgestellt, ob die Führungsperson oder die zu ihr in enger Beziehung stehende Person an der anderen juristischen Person, Gesellschaft oder Einrichtung dergestalt beteiligt ist, dass sie die Möglichkeit hat, deren Entscheidungen zu beeinflussen oder wirtschaftliche Vorteile aus der Beteiligung zu ziehen. Dies bejaht die BaFin, wenn der Führungsperson oder einer ihr nahstehenden natürlichen Person mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile, der Stimmrechte oder der Gewinne zugerechnet werden.[36] In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob die Führungsperson oder die zu ihr in enger Beziehung stehende Person die andere juristische Person, Gesellschaft oder Einrichtung leitet, diese direkt oder indirekt kontrolliert, diese zugunsten der Führungsperson oder der zu ihr in enger Beziehung stehenden Person gegründet wurde oder sich die wirtschaftlichen Interessen weitgehend mit denen einer Person mit Führungsaufgaben oder zu dieser in enger Beziehung stehenden Person decken.[37]

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Wann ein zur Kontrolle führender Tatbestand vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Im Regelfall dürfte eine Kontrolle vorliegen, wenn die Mehrheit der Stimmrechte oder Gesellschaftsanteile gehalten wird oder ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde (vgl. §§ 16 ff. AktG, § 290 HGB). Im Falle börsennotierter Gesellschaften mag im Einzelfall bereits das Erreichen der Kontrollschwelle i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Übernahmerichtlinie i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG, d.h. das Erreichen von 30 % der Stimmrechte, ausreichend sein.[38] Bei mehrstufigen Gesellschaftsverhältnissen ist es für eine Mitteilungspflicht notwendig, dass die Kontrollschwelle bei der potentiell mitteilungspflichtigen Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar durch die natürliche Person überschritten wird.[39] Das Kriterium der wirtschaftlichen Interessensentsprechung ist beispielsweise erfüllt, wenn mehrere potentiell mitteilungspflichtige Personen an einer Gesellschaft beteiligt sind und nur bei Zusammenrechnung der Anteile die Möglichkeit haben, sich einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil zu sichern. Bei mehrstufigen Gesellschaftsverhältnissen muss die Kontrollschwelle bei der potentiell mitteilungspflichtigen Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar durch die natürliche Person überschritten werden.[40]

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Gemeinnützige Gesellschaften und Einrichtungen unterliegen nach Prüfung nicht der Mitteilungspflicht, da die Führungspersonen und die Personen, die in enger Beziehung zu diesen Führungspersonen stehen, aufgrund der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft oder Einrichtung keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile aus der Gesellschaft oder Einrichtung erzielen können.[41]

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