Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 126
3. Bagatellgrenze
Оглавление41
Eine Mitteilungspflicht besteht gem. Art. 19 Abs. 8 MAR erst, nachdem die Gesamtsumme der Geschäfte einer Führungsperson und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 5 000 EUR innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben. Die BaFin ist – ebenso wie die zuständigen Behörden der anderen europäischen Länder – gem. Art. 19 Abs. 9 MAR ermächtigt, den Schwellenwert auf 20 000 EUR anzuheben. Die nach Art. 19 Abs. 9 MAR bestimmten Schwellenwerte einschließlich der von den zuständigen Behörden vorgelegten Begründungen wird auf der Website der ESMA (www.esma.europa.eu/databases-library/register-and-data) abrufbar sein.
42
Der Schwellenwert errechnet sich aus der Addition aller in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Geschäfte ohne Netting, d.h. ohne Saldierung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften. Dabei wird jeder Mitteilungspflichtige gesondert betrachtet. Anders als nach alter Rechtslage sind für die Berechnung des Schwellenwertes von 5 000 EUR die Geschäfte der Führungskraft nicht mit den Geschäften der mit ihr in enger Beziehung stehenden Personen zusammenzurechnen.[61]
43
Maßgeblich für die Berechnung der Bagatellgrenze ist der jeweilige Kaufpreis der Finanzinstrumente ohne Gebühren, Steuern und Courtagen.[62] Für Derivate mit physischem Settlement ist auf den übertragenen Gesamtbetrag abzustellen. Bei einem Cash Settlement ist der Nominalwert der Transaktion maßgeblich, multipliziert mit dem Preis des Referenzinstruments.[63] Bei Optionen ist der erzielte Preis bei Optionsausübung maßgeblich, nicht das ursprünglich eingesetzte Kapital.[64] Bei Schenkungen und Erbschaften ist (anders als für die Angabe des Preises in der Meldung nach Art. 19 Abs. 1 MAR) der letzte veröffentlichte Preis für das betreffende Finanzinstrument entsprechend den nach Handelstransparenzvorschriften gem. Art. 6, 10, 20 und 21 MiFIR[65] am Tag der Annahme der Schenkung oder Erbschaft maßgeblich.[66]
44
Der Verordnungswortlaut macht deutlich, dass die Mitteilungspflicht erstmals greift, nachdem der in § 19 Abs. 8 MAR definierte Schwellenwert von 5 000 EUR erreicht worden ist. Anders als nach alter Rechtslage müssen bei Erreichen der Schwelle also nicht die Geschäfte des gesamten Jahres rückwirkend mitgeteilt werden. Vielmehr muss nur das Geschäft mitteilt werden, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, sowie alle nachfolgenden Geschäfte.[67] Freiwillige Meldungen, d.h. Meldungen vor Überschreiten des Schwellenwertes, sind technisch möglich.[68]