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1. Veröffentlichung

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Der Inlandsemittent hat Informationen nach Art. 19 Abs. 1 MAR gem. Art. 19 Abs. 3 MAR unverzüglich zu veröffentlichen. Dies setzt nach dem Wortlaut der Regelung voraus, dass eine Verbreitungspflicht erst dann besteht, wenn dem Emittenten eine Directors' Dealings-Mitteilung zugegangen ist. Ohne entsprechende Mitteilung dürfte eine Verbreitungspflicht selbst dann nicht bestehen, wenn der Emittent auf andere Weise von der mitteilungspflichtigen Transaktion Kenntnis erlangt.[105] Auch in der Insolvenz bleibt die Gesellschaft in Person des Vorstands zur Verbreitung entsprechender Informationen verpflichtet.

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Wegen der technischen Durchführung der Veröffentlichung verweist die ESMA auf die Regelungen, die für die Veröffentlichungen von Ad-hoc-Mitteilungen gelten und will diese entsprechend angewendet wissen.[106] Außerdem liegt inzwischen ein Referentenentwurf des Finanzministeriums für eine Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) vor, die 2018 in Kraft treten soll. Mit dieser werden in die WpAIV wieder Regelungen zu u.a. Sprache und Veröffentlichungsweise von Meldungen nach Art. 19 MAR aufgenommen. Bis dahin ist von einer sinngemäßen Anwendung der – inhaltlich weitgehend identischen – verbliebenen Regelungen der WpAIV auszugehen, auch wenn diese, ihrem Wortlaut nach, auf Art. 19 MAR keine Anwendung findet.

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