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D. Handelsverbot
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Art. 14 und 15 MAR statuieren zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Märkte und zum Anlegerschutz ein für Jedermann geltendes Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie ein Verbot der Marktmanipulation. Diese Regelungen werden für Führungspersonen durch Art. 19 Abs. 11 MAR ergänzt, der gegenüber Personen mit Führungsaufgaben für bestimmte Zeiträume ein Handelsverbot ausspricht. Während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts, zu deren Veröffentlichung der Emittent verpflichtet ist, dürfen Personen, die bei dem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen mit diesen im Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten tätigen.
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Wie für die Mitteilungspflicht gem. Art. 19 Abs. 1 MAR ist auch für das Handelsverbot der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts maßgeblich. Dies bedeutet, dass ein vor Beginn des Handelsverbotszeitraums unbedingt geschlossenes schuldrechtliches Geschäft innerhalb des Handelsverbotszeitraums vollzogen werden darf.[122]