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II. Dauer des Handelsverbots
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Das Handelsverbot knüpft zeitlich an die Ankündigung von Zwischenberichten oder Jahresabschlüssen an, zu deren Veröffentlichung der Emittent entweder gem. den Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem seine Anteile zum Handel zugelassen sind, oder gem. nationalem Recht verpflichtet ist.