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1. Information der Führungspersonen
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Art. 19 Abs. 5 S. 1 MAR führt ausdrücklich die Pflicht des Emittenten und Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate ein, die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Art. 19 MAR schriftlich in Kenntnis zu setzen. Diese wiederum müssen die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen schriftlich in Kenntnis setzen und eine Kopie des Schriftstücks aufbewahren.
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„Schriftlich“ soll nach wohl h.M. unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung keine Schriftform i.S.v. § 126 BGB erfordern, sondern jede Form genügen lassen, in welcher die Belehrung dokumentiert und aufbewahrbar ist.[118] Muster entsprechender Belehrungsschreiben wurden seitens der BaFin bislang nicht veröffentlicht.