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2. Mitteilung an das Unternehmensregister und die zuständige Behörde
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Die Veröffentlichungspflicht des Emittenten ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 MAR. Hiernach hat der Emittent die Information unverzüglich, aber nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister (§ 8b HGB) und die Veröffentlichung der BaFin mitzuteilen.
Soweit ein Veröffentlichungsdienstleister beauftragt ist, übernimmt er häufig auch die Übermittlung an das Unternehmensregister. Die Mitteilung der Veröffentlichung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt einfach durch Belegübermittlung.