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2. Zivilrechtliche Verletzungsfolgen
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Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 15a WpHG a.F. und der gleichgerichteten Zielrichtung ist davon auszugehen, dass Art. 19 MAR kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Begründet wurde diese Einschätzung zu § 15a WpHG a.F. damit, dass diese Regelung – wie auch § 15 WpHG – zwar Indikatorfunktion hatte und dem Insiderhandel vorbeugen sollte, ihr allerdings keine individual-schützende Wirkung zukam.[158] Allerdings kann ein Verstoß gegen Art. 19 MAR je nach Fallgestaltung Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB begründen.[159]
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§§ 97 und 98 WpHG, die Schadensersatz für den Fall unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen oder Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen anordnen, sind im Fall eines Verstoßes gegen Art. 19 MAR hingegen nicht einschlägig. Sie beziehen sich ausschließlich auf die Ad-hoc-Pflicht aus Art. 17 Abs. 4 MAR.
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › F. Verhältnis zu anderen Vorschriften