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2. Die Rechtsfolge im Überblick

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Die Rechtsfolge (vgl Rn 421 ff) ist am Ende von Abs 1 S 1 normiert und bestimmt, dass die Einkünfte des StPfl so anzusetzen sind, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen, der den Tatbestand des Abs 1 erfüllt hat, sind mithin zu erhöhen. Als Bemessungsgrundlage für die Erhöhung sollen die Einkünfte herangezogen werden, die auf Vereinbarungen zwischen unabhängigen Dritten beruhen. Dahinter steht die Vermutung, dass sich (voneinander unabhängige) Kaufleute nichts schenken; jeder der beteiligten Vertragspartner also versucht, den größtmöglichen Gewinn (Einkünfte) aus dem Geschäft zu erzielen.

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Die Rechtsfolge lässt kein Ermessen der FinVerw bei der Korrektur zu, was durch die Verwendung des Wortes „sind“ zum Ausdruck kommt. Gleichwohl lässt sich eine Art Ermessensentscheidung durch eine Hintertür erreichen: Es ist faktisch ausgeschlossen, eine in jedem Punkt identische Vereinbarung zwischen fremden Dritten als Vergleichsmaßstab aufzufinden. Somit ist bereits auf Ebene der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkünftekorrektur eine Diskussionsgrundlage über die Höhe der Einkünftekorrektur gegeben. Erst nach Festlegung dieser Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen auf zweiter Ebene bis zur Höhe der festgelegten Bemessungsgrundlage anzuheben. Diese Möglichkeit ist insbesondere wegen der nur einseitigen Korrekturmöglichkeit virulent: § 1 sieht nur eine Korrektur nach oben nicht aber nach unten vor.

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Wie bereits erwähnt (vgl Rn 1), wirkt die Einkünftekorrektur nur auf steuerlicher Ebene.[9] Die tatsächlich vereinbarten zivilrechtlichen Grundlagen (zB Vertrag über die Lieferung von Waren) und auch die bilanzielle Erfassung bleiben von der Regelung in § 1 unberührt. Damit verändert eine Einkünftekorrektur nach § 1 auch nicht das (handels)bilanzielle Erg des Steuerpflichtigen. Erhöht wird nur die die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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