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2. Verhältnis zu § 90 AO

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§ 90 AO regelt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten. In § 90 Abs 2 AO erweitert der Gesetzgeber die Pflichten des Beteiligten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug, welche als bes Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise angesehen werden kann.[120] Nachdem der BFH[121] in seinem Urt v 17.10.2001 entschieden hatte, nach dt Steuerrecht bestünden außerhalb der §§ 140 ff AO 1977 und der §§ 238 ff HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungspflichten und Dokumentationspflichten (bei der Verrechnungspreisbestimmung) und insb aus § 90 Abs 2 AO lasse sich keine Dokumentationspflicht für int Sachverhalte ableiten, erließ der Gesetzgeber durch das StVergAbG[122] Regelungen in § 90 Abs 3 AO, welche die bes Dokumentationspflicht im Hinblick auf Verrechnungspreise betreffen. Die in § 90 Abs 3 AO genannten Pflichten werden durch die GAufzV[123] zu Art, Inhalt und Umfang konkretisiert. Zur Anwendung von § 90 Abs 3 AO und der GAufzV erläutert das BMF[124] in seinem Schreiben v 12.4.2005 seine Auffassung.

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Durch das UntStRefG 2008[125] wurde in § 90 Abs 3 AO ein S 9 angefügt und die GAufzV für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle und die Vorlagefrist diese betr Unterlagen angepasst. Hintergrund sind die Einf der Regelungen zur Funktionsverlagerung in § 1 Abs 3 S 9 ff (vgl Rn 304), die stets einen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall darstellt.

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§ 90 AO erfordert Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen Personengesellschaften und deren Mitunternehmern oder Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte.[126]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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