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4. Verhältnis zu § 175a AO
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§ 175a AO ist eine Korrekturnorm und ermöglicht eine eben solche auch nach (formeller) Bestandskraft des Steuerbescheides aufgrund einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs. Der Ablauf der Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.
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§ 175a AO nimmt Bezug auf die Verständigungsvereinbarungen in den einzelnen DBA, die dem Art 25 MA entsprechen. Einige DBA sehen nach einem fruchtlos verlaufenen Verständigungsverfahren die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens vor (zB Art 25 Abs 5 DBA USA); § 175a AO erstreckt das Umsetzungsgebot auf eben diese Schiedssprüche.[128]