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VI. Verhältnis zu § 7 ff AStG
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Es sind Fälle denkbar, die sowohl von § 1 als auch von §§ 7 ff erfasst sind. Gewährt bspw eine inländische Gesellschaft ihrer ausl niedrig besteuerten Tochtergesellschaft (Zwischengesellschaft) ein unverzinsliches Darlehen, ist auf Ebene der inländischen Muttergesellschaft § 1 anzuwenden, mit der Folge, dass die Einkünfte um einen angemessenen Zins zu erhöhen sind. Gleichzeitig wird der Gewinn der ausl Tochtergesellschaft bei der inländischen Gesellschaft hinzugerechnet. Da der Hinzurechnungsbetrag nicht um die Zinsaufwendungen gekürzt ist, droht insoweit eine doppelte Erfassung im Inland. Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 1 und §§ 7 ff dreht sich schlussendlich um die Frage, ob § 1 bereits bei der Einkünfteermittlung oder aber erst im Anschluss an die Einkünfteermittlung ansetzt.
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Das BMF[108] wendet in diesem Fall § 1 uneingeschränkt auch auf Geschäftsbeziehungen eines StPfl zu Zwischengesellschaften iSd §§ 7 ff an. Der Gefahr einer Überbesteuerung soll in der Weise begegnet werden, dass bei der Ermittlung der hinzurechnungspflichtigen Einkünfte der Zwischengesellschaft eine Gegenberichtigung vorgenommen wird. Demgegenüber wird vom FG Münster[109] und der Lit[110] die Ansicht vertreten, § 1 müsse gegenüber §§ 7 ff zurücktreten.
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In seinem Urt v 19.3.2002 entschied der BFH[111] erstmals über das Konkurrenzverhältnis zwischen § 1 und §§ 7 ff. Allerdings urteilte der BFH über einen Fall, in dem von § 1 und §§ 7 ff zwei verschiedene inländische Steuersubjekte innerhalb derselben Unternehmensgruppe betroffen waren: Einer inländischen Muttergesellschaft war eine inländische Tochtergesellschaft nachgeschaltet. Die inländische Tochtergesellschaft war die alleinige Anteilseignerin einer ausl Enkelgesellschaft, die eine Zwischengesellschaft iSd §§ 7 ff war. Die inländische Muttergesellschaft gewährte der ausl Enkelgesellschaft ein zinsloses Darlehen, was zur Anwendung von § 1 auf Ebene der Muttergesellschaft führte. Die „gesparten“ Zinsaufwendungen erhöhten das Erg der Enkelgesellschaft (passive Einkünfte) und wurden der inländischen Tochtergesellschaft zugerechnet. Der BFH bestätigte die Auffassung der FinVerw,[112] nach der eine Gegenberichtigung auf Ebene der Enkelgesellschaft in der Weise zu erfolgen hat, dass die bei der Muttergesellschaft angesetzten Zinsen (Korrektur nach § 1) als fiktive Betriebsausgaben bei der Enkelgesellschaft abzog. In einem solchen Fall kann somit eine Doppelbesteuerung nur im Billigkeitswege (§§ 163, 227 AO) vermieden werden, was auf Kritik in der Lit[113] gestoßen ist.
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Auf die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft findet § 1 jedoch keine Anwendung,[114] denn die im Ausland ansässige Zwischengesellschaft hat regelmäßig keine Geschäftsbeziehungen „zum“ Ausland, sondern nur solche „im“ Ausland oder zum Inland, so dass § 1 von seinem Wortlaut her keine Anwendung finden kann.[115]