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3. Verhältnis zu § 162 AO

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In § 162 AO ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlage geregelt. § 162 Abs 3 AO ergänzt § 90 Abs 3 insoweit, als der Finanzbehörde bei Nichtvorlage von Unterlagen, bei nicht verwertbaren Unterlagen oder bei nicht zeitnah erstellten Unterlagen ein Ermessen für eine Schätzung eingeräumt wird. IRd Schätzung kann die FinVerw den Schätzungsrahmen, der sich aufgrund von Preisspannen ergibt, zu Lasten des StPfl ausschöpfen. Das gilt zu Lasten des inländischen StPfl auch, wenn eine ausl nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs 2 AO oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs 1 AO nicht erfüllt.

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§ 162 Abs 4 AO bestimmt, dass neben einer Schätzung nach Abs 3 ein Strafzuschlag festzusetzen ist, In bestimmten Fällen ist der FinVerw ein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Strafzuschlags eingeräumt.

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Mit § 162 AO bezweckt der Gesetzgeber, den StPfl zur Erstellung von Dokumentationen anzuhalten. Es besteht keine Konkurrenz und kein Anwendungszusammenhang zu § 1.[127]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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