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II. Verhältnis zur verdeckten Einlage
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Für den „Grundfall“ der verdeckten Einlage kann eine Anwendungskonkurrenz zu § 1 nicht gegeben sein. Auf Ebene der Gesellschaft, in welche die Einlage erfolgt, kann die Einlage keine Minderung der Einkünfte auslösen, was allerdings Tatbestandsvoraussetzung von § 1 ist.[84] Der Grund dafür ist im Wesen der verdeckten Einlage begründet: Die verdeckte Einlage ist eine Vermögensmehrung der Gesellschaft, die uU zu einer Erhöhung des Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG führen kann, obwohl die Vermögensmehrung gerade nicht von der Gesellschaft erdient, sondern vom Gesellschafter zugewendet wurde. Auch wenn man jedoch die Einlage auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung „gewinnerhöhend“ behandelt, um die Rechtsfolge des § 4 Abs 1 S 1 EStG erst auf der zweiten Stufe eingreifen zu lassen, so kann die Einlage niemals eine Minderung der Einkünfte bewirken.[85] Werden Nutzungsvorteile und Dienstleistungen verdeckt eingelegt, liegt ebenfalls kein Konkurrenzverhältnis vor. Aus Sicht der Einlage empfangenden Gesellschaft sind stets nur die Rechtsfolgen der Einlage anzusetzen.[86]
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Ein Konkurrenzverhältnis zwischen der verdeckten Einlage und § 1 kann sich ergeben, wenn die steuerliche Beurteilung auf Ebene des Einlegenden erfolgt. Legt ein inländischer StPfl in eine ihm nahe stehende, ausl Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil ein, ist die Frage, ob darin eine Geschäftsbeziehung iSv § 1 Abs 5 AStG zu sehen ist. Das wird von der FinVerw bejaht.[87] Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 1 vor, entspricht es daher dem Willen der FinVerw, den weitergehenden Korrekturumfang des § 1 zur Anwendung zu bringen.[88]
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Unproblematisch ist das Verhältnis iF von Nutzungsvorteilen und Dienstleistungen. Denn nach Auffassung der FinVerw[89] und des BFH[90] können Nutzungsvorteile und Dienstleistungen nicht verdeckt eingelegt werden. Erbringt der Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft un- oder teilentgeltlich Leistungen, ist § 1 anwendbar.