Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 37
V. Verhältnis zu § 4 Abs 4 und 5 EStG
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Nach § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Solche Aufwendungen mindern den Gewinn. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Einkünfteermittlungsvorschrift. Eine Ausnahme von der Abzugsfähigkeit von betrieblichen Aufwendungen macht § 4 Abs 5 EStG. Zwar ändert die Regelung nichts an dem Betriebsausgabencharakter der Aufwendungen; die Aufwendungen werden jedoch außerhalb der Gewinnermittlung dem Gewinn hinzugerechnet. § 4 Abs 5 EStG ist eine Einkünftekorrekturvorschrift. Bei einer Anwendungskonkurrenz zu § 1 ist zu beachten, dass die Einkünfteermittlung der Einkünftekorrektur logisch vorgeht. Handelt es sich bei Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben nach § 4 Abs 4 EStG, kann keine Gewinnminderung eintreten, so dass für die Anwendung von § 1 kein Raum bleibt.[106] Gleiches gilt im Erg, wenn Aufwendungen zwar Betriebsausgaben darstellen, jedoch aufgrund von § 4 Abs 5 EStG dem Gewinn hinzugerechnet werden. § 1 kann aber in dem Fall erg Anwendung finden, in dem für den StPfl Betriebsausgaben vorliegen, diese jedoch der Höhe nach unangemessen sind, weil sie zB gesellschaftsrechtlich beeinflusst sind.[107]